Veröffentlichung eines Intimfotos – 7.000 € Schmerzensgeld
Anstatt der erstinstanzlich zugesprochenen 20.000 € Schmerzensgeld für die Veröffentlichung eines Intimfotos, reduzierte das OLG Hamm den Betrag auf 7.000 €.
Anstatt der erstinstanzlich zugesprochenen 20.000 € Schmerzensgeld für die Veröffentlichung eines Intimfotos, reduzierte das OLG Hamm den Betrag auf 7.000 €.
Leitsätze der Redaktion: Niemand muss es dulden, dass von ihm Aktaufnahmen verbreitet werden. Durch die Verbreitung intimer Fotos wird das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person verletzt. Die Verbreitung greift in die Intimsphäre ein. Nicht jede Rechtsverletzung löst bereits einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen … Weiterlesen …
Intime Bilder und entsprechende Videoaufnahmen sind nach Beziehungsende auf Wunsch der abgebildeten Person zu löschen.
Wie das LG Koblenz entschied, führt ein wirksamer Widerruf der abgebildeten Person dazu, dass der Fotograf nicht mehr über die Bilder verfügen darf – und sie somit löschen muss.