Google-Vorschaubilder II: Der BGH stärkt Google weiterhin den Rücken

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer weiteren Entscheidung mit dem Thema Google Bildersuche beschäftigt (BGH, Urteil v. 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10wir berichteten) und nun liegt auch das Urteil vor. Rechtlich fragwürdig wurde erneut zu Gunsten von Google entschieden. Bereits Anfang 2010 hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Google die passenden Rechte an den Bildern hat, die zur Nutzung im Rahmen der Bildersuche erforderlich sind (BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az.: I ZR 69/08).

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BGH, Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10 – Vorschaubilder II

Bundesgerichtshof

Urteil

Datum: 19.10.2011

Aktenzeichen: I ZR 140/10

Leitsätze des Gerichts:

  1. Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen.
  2. Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 – Vorschaubilder I). 

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EuGH: Zum Klageort bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet

Leitsätze des Gerichts: Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Inhalte, die auf einer Website veröffentlicht worden sind, die Person, die … Weiterlesen …

Grundlegendes zur Störerhaftung

Von der Störerhaftung haben manche sicherlich schon oft gehört, doch viele fragen sich: was ist das genau und warum muss ich jetzt zahlen? Die Störerhaftung lässt prinzipiell jeden haften, der einen Beitrag zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit leistet. Man wird also zur Kasse gebeten, wenn man einem Täter allein schon die Möglichkeit gibt, rechtswidrige Handlungen vorzunehmen. Viele haben die Störerhaftung auf schmerzliche Art und Weise im Bereich des Filesharings kennen gelernt. Doch geht diese noch viel weiter.

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Mein Bewerbungsfoto im Internet – fotorechtlich zulässig?

Was haben Personen, die eine Bewerbung anfertigen und solche, die einen Account bei einem der vielen sozialen Netzwerke haben, gemeinsam? Beide brauchen ein aussagekräftiges Foto um sich angemessen zu präsentieren. In vielen Fälle, insbesondere bei Business-Netzwerken wie LinkedIn oder Xing, wird für beide Zwecke das selbe Foto verwendet. Schließlich ist es gerade erst vom Fotografen geschossen und daher aktuell. Aber ist es überhaupt zulässig das Bewerbungsfoto auch für andere Zwecke als für eine  klassische Bewerbung zu verwenden?

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