LG Düsseldorf: Zu Lizenzkosten wegen Abmahnung des Bildes „Paniertes Schnitzel mit Zitronenscheibe“

Leitsätze der Redaktion: Die MFM-Liste kann bei nicht rein privater Fotonutzung herangezogen werden. Ein Verletzerzuschlag wie in der Gema-Rechtsprechung ist bei Fotos nicht zu gewähren, die verdoppelte Lizenzgebühr hingegen schon, sofern die MFM-Liste Anwendung findet. vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind auch oder gerade dann zu erstatten, wenn der Urheber mehrere Abmahnungen verschicken muss und hierbei neben Unterlassungserklärungen … Weiterlesen …

Interview zum Thema der fairen Vergütung von Pressefotos

Am 29.09.2011 wurde das wohl vorerst letzte Gespräch zwischen dem Deutsche Journalisten-Verband (DJV), der dju und ver.di mit dem Verlegerverband, dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) durchgeführt. In den Gesprächen sollte auf die bisherigen Urheberrechtsregelungen eingegangen werden, nach denen Urheber- und Verwerterverbände faire Honorare und Vertragsbedingungen verbindlich festlegen können.

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LG Stuttgart: Vertragsanpassung hinsichtlich urheberrechtlicher Vergütung für Fotos

Ein Fotojournalist klagte vor dem LG Stuttgart (Urteil v. 28.10.2008, Az. 17 O 710/06) gegen einen Herausgeber einer Zeitung und gegen den Herausgeber des Lokalteils der Zeitung. Er war für die Zeitung als freier Mitarbeiter tätig und verlangte eine nachträgliche Vertragsanpassung für die Vergütung seiner Fotos. Er rechnete gegenüber der Redaktion des Lokalteils ab.

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Rechtliche Fragen rund um das Model- / Property-Release

Wie bereits in verschiedenen Artikeln dargelegt, dürfen Bilder gem. § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) nur mit Einwilligung der darauf abgebildeten Personen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Einige Ausnahmen sind in § 23 Abs. 1 KUG festgelegt, welche wiederum durch Abs. 2 eingeschränkt werden. Näheres dazu im Artikel „Das “berechtigte Interesse” im Sinne des § … Weiterlesen …

LG Stuttgart: Vertragsanpassung hinsichtlich urheberrechtlicher Vergütung für Fotos

Leitsatz der Redaktion:

Vertraglich vereinbarte Vergütungen zwischen Urheber und Vertragspartner können auf ein angemessenes Niveau angehoben werden, wenn tarifvertragliche Regelungen fehlen. Angemessen ist, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände „üblicher- und redlicherweise“ zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Auf die Branchenüblichkeit alleine kommt es nicht an, denn auch ein branchenübliches Honorar kann unangemessen sein.

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