Wie das Oberlandesgericht München entschieden hat, ist das Online-Videoportal YouTube nicht dazu verpflichtet, die Daten eines Nutzers herauszugeben, der im konkreten Fall Teile des Films „Werner Eiskalt“ über das Portal zur Verfügung gestellt hatte.
Keine Herausgabe ohne Verbreitung
Die Herausgabe eines Abbildes kann nach dem KunstUrhG verlangt werden, wenn eine Verbreitung unmittelbar bevorsteht.