OBERLANDESGERICHT KÖLN
Beschluss
Aktenzeichen: 6 W 256/11
Verkündet am: 22.11.2011
Leitsatz der Redaktion:
Der Gegenstandswert bei urheberrechtsrelevanten Formen der unerlaubten Internetnutzung von Lichtbildern durch Private und Kleingewerbetreibende nach § 72 UrhG liegt entgegen älterer Rechtsprechung bei 3.000 €.