LANDGERICHT HAMBURG
URTEIL
Aktenzeichen: 324 O 690/09
Verkündet am: 28.05.2010
Fotos sind auch bei illegaler Anfertigung urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung kann somit untersagt werden.
Die unlizenzierte Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Fotos im Intranet stellt einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar und ist unzulässig.
Ist aufgrund vergangener Rechtsgutsverletzungen auch mit künftigen zu rechnen, rechtfertigt dies die Unterlassungsverpflichtung der Anfertigung von Bildnissen.
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