OLG Hamm: Beschluss vom 13.09.2012, Az.: I-22 W 58/12

OLG Hamm Beschluss vom 13. September 2012 Az. I-22 W 58/12 Tenor Auf die Beschwerde des Beklagten vom 25.06.2012 werden die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 05.06.2012, soweit dieser die Streitwertfestsetzung betrifft, und vom 01.08.2012 aufgehoben.Der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 900,00 € festgesetzt.Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. … Weiterlesen …