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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.8.2010 – 1 S 2266/09 – Erstellung von Lichtbildern eines SEK-Einsatzes

Leitsätze:

  1. Soweit nicht im konkreten Fall gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, ist davon auszugehen, dass ein Pressefotograf unzulässige Lichtbilder nicht veröffentlicht (Vermutung der Rechtstreue). Ein generelles Fotografierverbot ist daher grundsätzlich gegenüber einem Pressefotografen nicht gerechtfertigt.
  2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um einen Einsatz besonders gefährdeter SEK-Beamter geht und im Falle der Enttarnung der eingesetzten Beamten die Funktionsfähigkeit des SEK bedroht ist.
  3. Soweit die Gefahr bekämpft werden soll, dass die Identität von SEK-Beamten durch einen kriminellen Zugriff Dritter auf von einem Pressefotografen gefertigte Bildaufnahmen aufgedeckt wird, kann im Einzelfall die (vorübergehende) Beschlagnahmung des Speichermediums nach Anfertigung der Aufnahmen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die Pressefreiheit gegenüber einem Fotografierverbot das mildere Mittel sein, weil sie eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht.

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VGH Baden-Württemberg: Erstellung von Lichtbildern eines SEK-Einsatzes; Pressefotograf; Beschlagnahme von Kamera und Speichermedium

Leitsätze des Gerichts:

  1. Soweit nicht im konkreten Fall gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, ist davon auszugehen, dass ein Pressefotograf unzulässige Lichtbilder nicht veröffentlicht (Vermutung der Rechtstreue). Ein generelles Fotografierverbot ist daher grundsätzlich gegenüber einem Pressefotografen nicht gerechtfertigt.
  2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um einen Einsatz besonders gefährdeter SEK-Beamter geht und im Falle der Enttarnung der eingesetzten Beamten die Funktionsfähigkeit des SEK bedroht ist.
  3. Soweit die Gefahr bekämpft werden soll, dass die Identität von SEK-Beamten durch einen kriminellen Zugriff Dritter auf von einem Pressefotografen gefertigte Bildaufnahmen aufgedeckt wird, kann im Einzelfall die (vorübergehende) Beschlagnahme des Speichermediums nach Anfertigung der Aufnahmen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die Pressefreiheit gegenüber einem Fotografierverbot das mildere Mittel sein, weil sie eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht.

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