OLG Karlsruhe: Wann Häuser zu Werken der Baukunst zählen

Leitsätze der Redaktion: In einem Arbeitsverhältnis wird der Arbeitgeber niemals Urheber der Werke eines Arbeitnehmerss. Dem Arbeitgeber kann aber durch Vertrag ausdrücklich das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Arbeitsergebnis eines Mitarbeiters eingeräumt werden. Wenn eine Nutzungseinräumung nicht ausdrücklich vorgesehen ist, kann im Rahmen einer dienst- oder arbeitsvertraglichen Verpflichtung regelmäßig von einer stillschweigenden Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte ausgegangen … Weiterlesen …