Der mangelnde Nachweis der ausschließlichen Nutzungsrechte im Rahmen einer Abmahnung eines eBay-Nutzers aufgrund unzulässiger Nutzung von Lichtbildern ist nicht als Verschulden im Sinne des § 93 ZPO zu werten.
Die Verwendung fremder Produktfotos als eigene innerhalb einer eBay-Auktion verletzten das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und Urhebernennung (§ 13 UrhG), wenn keine entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind.
Der Anspruch auf Urhebernennung kann jedoch vom Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte nicht direkt geltend gemacht werden. Geltend gemacht werden kann lediglich ein bereits bestehender Zahlungsanspruch des Urhebers im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft.
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