Ob die Nacktdarstellung einer Person der Zeitgeschichte auf einem Gemälde deren Intimsphäre verletzt, ist auf Grund einer Abwägung mit den entgegenstehenden Grundrechten des Künstlers zu ermitteln.
Sie kann zulässig sein, wenn das Bildnis einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellt, den Abgebildeten nicht zum bloßen Objekt herabwürdigt und keine unwahren Tatsachenbehauptungen enthält
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