LG Düsseldorf: Erstattung von Abmahnkosten nur, wenn der Unterlassungsanspruch weiter verfolgt wird

In dem Verfahren vor dem LG Düsseldorf am 19.01.2011 (Az. 23 S 359/09) ging es um eine Firma, welche Online-Speicherplatz anbietet. Ein Fotograf hatte dort Fotos hochgeladen und stellte dann fest, dass man diese auch wieder herunterladen konnte. Er mahnte die Firma daraufhin ab und velangte Ersatz der Abmahnkosten.

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