Wer einen Hyperlink auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt, begeht damit keine urheberrechtliche Nutzungshandlung. Es wird weder in das Vervielfältigungsrecht (§ 16 Abs. 1 UrhG), noch in das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 15 UrhG) eingegriffen, sondern lediglich auf das Werk in einer Weise verwiesen, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtert.
Das Setzen von Deep-Links, die ermöglichen, unmittelbar den Volltext der Artikel abzurufen, ist als solches keine unter § 87b UrhG fallende und damit dem Datenbankhersteller alleine zustehende Nutzungshandlung.
Es ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn durch Hyperlinks ermöglicht wird, unmittelbar auf fremde Artikel zuzugreifen.
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