Postmortaler Persönlichkeitsschutz im Bildnisrecht

Die Regelungen der §§ 22 ff. KUG schützen die abgelichteten Personen vor der Verwendung ihrer Ablichtungen ohne ihre Zustimmung. Dieses Recht am eigenen Bild hat jedoch nicht nur zu Lebzeiten der Personen Bestand, sondern für einen gewissen Zeitraum auch nach dem Ableben. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der in § 22 Satz 3 KUG festgeschriebenen … Weiterlesen …