Wer derzeit über Datensicherung oder die Synchronisierung von Daten zwischen mehreren Geräten nachdenkt, kommt um das Thema Cloud-Computing nicht mehr herum. Egal ob Telefonanbieter, Hard- oder Softwarehersteller; mittlerweile bieten viele Unternehmen an, die Daten in ihrer Cloud zu speichern. Dass die Cloud bereits seit Jahren existent ist (auch wenn es bis dato noch unschön „Onlinespeicherplatz“ hieß), wird derzeit konsequent ignoriert. Aber das nur nebenbei. Primär soll der Artikel die urheber- und vertragsrechtlichen Besonderheiten aufzeigen, die bei der Nutzung solcher Cloud-Dienste relevant sind.
Keine öffentliche Zurschaustellung durch Upload in die eigene Cloud
Das Hochladen von Bildern in eine eigene Internet-Cloud stellt keine öffentliche Zurschaustellung im Sinne des Kunsturheberrechtsgesetzes dar.