Der BGH hat heute in zwei Verfahren entschieden (Az. I ZR 125/10 und Az. I ZR 175/10), dass die Vergütung für Musikaufführungen bei Freiluftveranstaltungen wie Straßenfesten oder Weihnachtsmärkten von der Gema nach der Größe der gesamten Veranstaltungsfläche bemessen werden darf.