Oberlandesgericht Köln
Urteil
Datum: 22.11.2011
Aktenzeichen: 15 U 91/11
Das Bild einer Torte in Form einer Python sorgt derzeit für vermeidbare Abmahnungen und viel Ärger bei allen Beteiligten. An der Spitze dieser Vorkommnisse stehen sogar Morddrohungen.
Dem beschlossenen Entwurf zufolge, sollen Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer davon nicht (mehr) erfasst sein.
Die Tonträgerhersteller haben bereits ein Leistungsschutzrecht. Die Sendeunternehmer ebenfalls. Fehlt also tatsächlich ein Leistungsschutzrecht für Verlage?
Leistungsschutzrechte schützen nicht das Schaffen des Urhebers, sondern die Leistung und die Investition anderer Personen in das Werk. Ein solches Recht soll jetzt für Presserverlage geschaffen werden.
Immer wieder werden Blogger in teuere Rechtsstreitigkeiten gezogen, ohne dass ihnen überhaupt bewusst ist, worum es eigentlich geht. Häufig spielt dabei das sog. Laienprivileg eine Rolle.
Die Antwort darauf musste ein Blogger nun auf eine bittere Art und Weise lernen. Nachdem er im November letzten Jahres ein fremdes Bild in seinen Blog eingebunden hatte und sich ein Jahr darauf der Urheber meldete, wurde ihm mit einer Abmahnung vom Anwalt gedroht, würde er nicht 600 € zahlen. Anscheinend geeinigt hat man sich außergerichtlich auf die Zahlung von 250 €.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, wie ein Hostprovider, also derjenige, der Dritten eine technische Plattform zur Errichtung von Webseiten zur Verfügung stellt (z. B. blogger.com, wordpress.com, etc.), zu reagieren hat, wenn in einem dieser Blogs Persönlichkeitsrechte verletzende Aussagen getätigt werden (Urteil vom 25. Oktober 2011 – Az.: VI ZR 93/10).