Keine Herausgabe ohne Verbreitung
Die Herausgabe eines Abbildes kann nach dem KunstUrhG verlangt werden, wenn eine Verbreitung unmittelbar bevorsteht.
Die Herausgabe eines Abbildes kann nach dem KunstUrhG verlangt werden, wenn eine Verbreitung unmittelbar bevorsteht.
§ 60 UrhG räumt Besteller und Abgebildeten eigene Nutzungsrechte ein. Wie weit diese reichen, klärt dieser Beitrag.
BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil Aktenzeichen: VI ZR 197/13 Verkündet am: 08.04.2014 Tenor Die Revisionen gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 26. März 2013 werden auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerinnen, Großmutter, Tochter und Enkelin, nehmen die Beklagte, eine Wohnungsbaugenossenschaft, auf Zahlung einer Geldentschädigung und von Abmahnkosten … Weiterlesen …
OLG Hamburg: Persönlichkeitsverletzung durch satirische Fotomantage, 7 U 73/01 Leitsätze der Redaktion: Wird das Foto eines Kopfes durch technische Manipulationen (hier: Fotomontage) verändert, so wird dem Betrachter mithin eine unzutreffende Bildaussage präsentiert. Eine Verbreitung eines solch manipulierten Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten verletzt dessen Persönlichkeitsrecht. Verwendung von fotografischen Abbildungen in satirischen Kontexten wirkt sich derart … Weiterlesen …