Fotografieren im Gerichtssaal verboten – oder: was passiert, wenn doch fotografiert wird?

Wer sich einmal eine interessante Gerichtsverhandlung angesehen hat, wird das ein oder andere Mal mitbekommen haben, dass die Presse einiges ebenso interessant findet. Es werden sogar Fotos und Videos gemacht. Aber wie und wann ist das zulässig und was passiert, wenn diese Fotos veröffentlicht werden?

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Neue Urteile in der Datenbank

Folgende Urteile wurde der Datenbank hinzugefügt:

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.8.2010 – 1 S 2266/09 – Erstellung von Lichtbildern eines SEK-Einsatzes

Leitsätze:

  1. Soweit nicht im konkreten Fall gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, ist davon auszugehen, dass ein Pressefotograf unzulässige Lichtbilder nicht veröffentlicht (Vermutung der Rechtstreue). Ein generelles Fotografierverbot ist daher grundsätzlich gegenüber einem Pressefotografen nicht gerechtfertigt.
  2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um einen Einsatz besonders gefährdeter SEK-Beamter geht und im Falle der Enttarnung der eingesetzten Beamten die Funktionsfähigkeit des SEK bedroht ist.
  3. Soweit die Gefahr bekämpft werden soll, dass die Identität von SEK-Beamten durch einen kriminellen Zugriff Dritter auf von einem Pressefotografen gefertigte Bildaufnahmen aufgedeckt wird, kann im Einzelfall die (vorübergehende) Beschlagnahmung des Speichermediums nach Anfertigung der Aufnahmen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die Pressefreiheit gegenüber einem Fotografierverbot das mildere Mittel sein, weil sie eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht.

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BGH: bei Aufnahmen aus dem Gerichtssaal sind §§ 22, 23 KUG maßgebend

Leitsätze der Redaktion: Bei einem Strafverfahren eines der bedeutendsten Terroristenverfahren in den letzten Jahren hat die erforderliche Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Klägers und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens hinter … Weiterlesen …

VGH Baden-Württemberg: Erstellung von Lichtbildern eines SEK-Einsatzes; Pressefotograf; Beschlagnahme von Kamera und Speichermedium

Leitsätze des Gerichts:

  1. Soweit nicht im konkreten Fall gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen, ist davon auszugehen, dass ein Pressefotograf unzulässige Lichtbilder nicht veröffentlicht (Vermutung der Rechtstreue). Ein generelles Fotografierverbot ist daher grundsätzlich gegenüber einem Pressefotografen nicht gerechtfertigt.
  2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es um einen Einsatz besonders gefährdeter SEK-Beamter geht und im Falle der Enttarnung der eingesetzten Beamten die Funktionsfähigkeit des SEK bedroht ist.
  3. Soweit die Gefahr bekämpft werden soll, dass die Identität von SEK-Beamten durch einen kriminellen Zugriff Dritter auf von einem Pressefotografen gefertigte Bildaufnahmen aufgedeckt wird, kann im Einzelfall die (vorübergehende) Beschlagnahme des Speichermediums nach Anfertigung der Aufnahmen unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in die Pressefreiheit gegenüber einem Fotografierverbot das mildere Mittel sein, weil sie eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht.

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