Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: VI ZR 26/11
Verkündet am: 22. November 2011
Auch für den AStA der Uni Frankfurt gelten keine Sonderregeln bezüglich der Berichterstattung. Die Anprangerung eines einzelnen Studenten ist unzulässig.
Tenor Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Juli 2013 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2012 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Veröffentlichungen … Weiterlesen …
Der BGH entschied, dass dem Promi-Friseur Udo Walz kein Unterlassungsanspruch gegen die Nennung seines Namens im Rahmen einer Berichterstattung über die Festnahme seines ehemaligen Angestellten und Mitgliedern der „Hells Angels“ zusteht.
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die in Anlage K1 wiedergegebenen Fotos des Klägers zu verbreiten, wenn dies geschieht wie im Rahmen des in der Zeitung „BILD am Sonntag“ vom … Weiterlesen …
In zwei Entscheidungen hat das Landgericht Köln freien Journalisten insgesamt 50.000€ Nachzahlung zugesprochen.
Es ist fast schon Standard bei internationalen, aber auch bei deutschen Musik-Acts: Presse-Fotografen werden mithilfe von Fotoverträgen an die Kandare genommen – und zwar straff!
Immer wieder werden Bilder von Prominenten in Klatschmagazinen veröffentlicht. Nicht immer geschieht das mit entsprechender Einwilligung, was dann zu teuren Streitigkeiten wie diesem führt.
Im Namen des Volkes
Urteil
Aktenzeichen: VI ZR 26/11
Verkündet am: 22. November 2011
Eine unzulässige Wort- oder Bildberichterstattung führt unter anderem dazu, dass die betroffene Person Geld verlangen kann. Aber Vorsicht, wir sind nicht in Amerika!
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Wortberichterstattung der Zeitschrift „Auf einen Blick“ über einen Pornodarsteller zu beschäftigen (Urteil v. 25.10.2011, Az.: VI ZR 332/09).