Ein Gemälde kann Beiwerk eines Produktkataloges sein
Das Gemälde eines Künstlers wurde ohne Urhebernennung in einem Produktkatalog gezeigt. Richtig so, befanden die Richter. Schließlich handele sich um ein unwesentliches Beiwerk.
Das Gemälde eines Künstlers wurde ohne Urhebernennung in einem Produktkatalog gezeigt. Richtig so, befanden die Richter. Schließlich handele sich um ein unwesentliches Beiwerk.
Leitsätze der Redaktion: Für die Frage nach dem „eigentlichen Gegenstand“ im Sinne des § 57 UrhG kommt es auf den Gesamtzusammenhang an. Dies kann auch ein Katalog oder eine Internetseite sein. Ob ein „unwesentliches Beiwerk“ vorliegt, bestimmt sich nach dem objektiven Maßstab des angesprochenen Betrachters. Dabei kommt dem inhaltlichen Zusammenhang, in den eine Abbildung gestellt wird, … Weiterlesen …
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