Wird jemand gegen seinen Willen fotografiert, muss er dies nicht dulden. Das musste ein Pressefotograf nun auch körperlich spüren. Er wollte eine Angeklagten in einem Strafprozess fotografieren. Dieser beließ es nicht bei einer verbalen Aufforderung, das Fotografieren zu unterlassen, sondern schlug auf die Kamera des Fotografen, wodurch dieser verletzt wurde. Möglicherweise zu Recht aus Gründen der Notwehr, wie das OLG Hamburg entschied (Beschluss v. 05.04.2012, Az.: 3-14/12).
Angeklagter
OLG Hamburg: Schlag gegen Fotografen kann aus Notwehr geschehen
Leitsätze der Redaktion: Ein Schlag mit der Hand gegen die Kamera eines Fotografen erfüllt nicht zwangsläufig die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges. Auch die Anfertigung eines Fotos kann die betroffene Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen. Im Ergebnis ist die Anfertigung eines Bildnisses in dem Umfang zulässig, in dem es nach … Weiterlesen …