Strafbarkeit unbefugter und ehrverletzender Fotos: Änderung §201a StGB
Das Anfertigen und Verbreiten von Fotos ist zukünftig in weiteren Fällen strafbar. So u.a., wenn die Bilder die „Hilflosigkeit von Personen zur Schau stellen”.
Das Anfertigen und Verbreiten von Fotos ist zukünftig in weiteren Fällen strafbar. So u.a., wenn die Bilder die „Hilflosigkeit von Personen zur Schau stellen”.
Justizminister Maas hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem bloßstellende Nacktaufnahmen verboten werden sollen. Damit soll ein effektiveres Vorgehen u.a. gegen Kinderpornografie ermöglicht werden.
Der BGH hat in einem Urteil entschieden, dass Alleingesellschafter einer GbR bei unangemessener Vergütung von dem Vertragspartner der Gesellschaft die Einwilligung zu einer angemessene Vergütung verlangen können.