Neuregelung des § 97a UrhG betrifft nur außergerichtliche Verfahren
Die Neufassung des § 97a UrhG sieht eine Streitwertbegrenzung auf 1.000 € vor. Dies gilt jedoch nur außergerichtlich, wie das LG Köln klarstellt.
Die Neufassung des § 97a UrhG sieht eine Streitwertbegrenzung auf 1.000 € vor. Dies gilt jedoch nur außergerichtlich, wie das LG Köln klarstellt.
Leitsatz der Redaktion: § 97a Abs. 3 UrhG n.F. regelt den Streitwert ausschließlich für das außergerichtliche Verfahren. Für den Gebührenstreitwert im gerichtlichen Verfahren bleibt es bei einem Streitwert von 6000 € bzw. 3000 €. LG Köln Im Namen des Volkes Beschluss Verkündet am: 03.12.2013 Aktenzeichen: 28 T 9/13 1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 23. … Weiterlesen …
Mit großer Wahrscheinlichkeit wird das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ im Oktober 2013 in Kraft treten und Änderungen für kündige Abmahnungen mit sich bringen.