LG Hamburg
Urteil
Aktenzeichen: 324 O 1172/07
Verkündet am: 11.07.2008
Rechtsprechung mit urheberrechtlicher Relevanz.
LG Hamburg
Urteil
Aktenzeichen: 324 O 756/08
Verkündet am: 06.02.2009
Bildnis- und Persönlichkeitsschutz: Unterlassungsanspruch der Ehefrau eines prominenten Sportlers gegen die Veröffentlichung von Urlaubsfotos im Rahmen eines Berichtes über ihre Versöhnung mit dem Ehemann
LG Hamburg
Urteil
Aktenzeichen: 324 O 704/08
Verkündet am: 02.12.2008
Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei rechtswidriger Veröffentlichung der Abbildung mehrerer Personen
OLG Hamburg
Urteil
Aktenzeichen: 7 U 11/08
Verkündet am: 21.10.2008
Persönlichkeitsrechtsverletzung durch redaktionelle Berichterstattung: Anspruch auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr
OLG Hamburg
Urteil
Aktenzeichen: 7 U 13/08
Verkündet am: 09.09.2008
Persönlichkeitsschutz in der Presse: Veröffentlichung von Fotoaufnahmen der Heirat eines bekannten Fernsehmoderators
Leitsätze des Gerichts:
Leitsatz des Gerichts: Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung nach § 22 KUG widerrufen werden kann. OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Im Namen des Volkes Urteil Aktenzeichen: 16 U 172/10 Verkündet am: 24.Februar 2011 Tenor: Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.09.2010 (2-03 … Weiterlesen …
Ausschnitt aus der Pressemitteilung des BGH zu diesem Urteil:
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. Die Veröffentlichung des Bildes einer Person muss nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23* Kunsturhebergesetz gerechtfertigt sein. Für einen personenbezogenen Wortbericht gilt dieses Schutzkonzept nicht. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet es Schutz nur gegen spezifische Verletzungsformen, insbesondere gegen eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie gegen herabsetzende bzw. ehrverletzende Äußerungen. Ein vom Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz besteht im Bereich der Textberichterstattung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort. Im Übrigen bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt. Danach durfte die Berichterstattung der Beklagten über den Rosenball nicht mit der Erwägung verboten werden, in dem Bericht werde die Klägerin in den Mittelpunkt gestellt. Wer an Veranstaltungen teilnimmt, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse jedenfalls eines Teils des Publikums stoßen und auch auf Außenwirkung angelegt sind, muss die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme an der Veranstaltung ebenso dulden wie kommentierende und wertende Bemerkungen zu seiner Person, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpfen. So liegt der Fall hier. Hinzu kommt, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Berichterstattung allenfalls geringfügig beeinträchtigt wurde. Ihre Person wird mit durchweg offenbar positiv gemeinten Formulierungen dargestellt. Dabei wird sie als Mittelpunkt einer „jungen Monaco-Society“ beschrieben, die mit teuren Kleidern bei öffentlichen Veranstaltungen auftritt, bei Modeschauen von vornherein in der ersten Reihe sitzt und die „Leichtigkeit des Seins“ genießt.
(Quelle: BGH-PM v. 17.11.2010)
Ausschnitt aus der Pressemitteilung des BGH zu diesem Urteil:
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. Die Veröffentlichung des Bildes einer Person muss nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23* Kunsturhebergesetz gerechtfertigt sein. Für einen personenbezogenen Wortbericht gilt dieses Schutzkonzept nicht. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet es Schutz nur gegen spezifische Verletzungsformen, insbesondere gegen eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie gegen herabsetzende bzw. ehrverletzende Äußerungen. Ein vom Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz besteht im Bereich der Textberichterstattung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort. Im Übrigen bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt. Danach durfte die Berichterstattung der Beklagten über den Rosenball nicht mit der Erwägung verboten werden, in dem Bericht werde die Klägerin in den Mittelpunkt gestellt. Wer an Veranstaltungen teilnimmt, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse jedenfalls eines Teils des Publikums stoßen und auch auf Außenwirkung angelegt sind, muss die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme an der Veranstaltung ebenso dulden wie kommentierende und wertende Bemerkungen zu seiner Person, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpfen. So liegt der Fall hier. Hinzu kommt, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Berichterstattung allenfalls geringfügig beeinträchtigt wurde. Ihre Person wird mit durchweg offenbar positiv gemeinten Formulierungen dargestellt. Dabei wird sie als Mittelpunkt einer „jungen Monaco-Society“ beschrieben, die mit teuren Kleidern bei öffentlichen Veranstaltungen auftritt, bei Modeschauen von vornherein in der ersten Reihe sitzt und die „Leichtigkeit des Seins“ genießt.
(Quelle: BGH-PM v. 17.11.2010)