LG Hamburg: Bildnis- und Persönlichkeitsschutz

Leitsätze der Redaktion:
  1. Die Mitteilung, wo und in welcher Weise ein prominentes Paar einen Kurzurlaub verbracht haben und die Beschreibung des liebevollen Umgangs betreffen den als privat einzustufenden Lebensbereich. Gleiches bezieht sich auf Aussagen bzw. Spekulationen darüber, ob eine Partei bei der anderen einen „Frühjahrsputz“ durchgeführt habe und dadurch „angestaubte Gefühle wieder freigesetzt hat“.
  2. Ein Informationsinteresse der Allgemeinheit an den o.g. Einzelheiten einer Versöhnung besteht nicht. Ein solches Interesse folgt insbesondere nicht aus der Stellung einer Partei als als einer der bekanntesten deutschen Sportler.

LG Hamburg

Urteil

Aktenzeichen: 324 O 756/08

Verkündet am: 06.02.2009

Bildnis- und Persönlichkeitsschutz: Unterlassungsanspruch der Ehefrau eines prominenten Sportlers gegen die Veröffentlichung von Urlaubsfotos im Rahmen eines Berichtes über ihre Versöhnung mit dem Ehemann

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LG Hamburg: Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Leitsätze der Redaktion:
  1. Eine ungenehmigte Veröffentlichung einer Urlaubsfotografie, die mehrere Familienmitglieder in einer geschützten Eltern-Kind-Situation zeigt, verletzt diese in ihrem Persönlichkeitsrecht.
  2. Für die Erkennbarkeit einer Person genügt eine eindeutige Beschreibung des Bildes in unmittelbarer Nähe zum abgedruckten Foto.

LG Hamburg

Urteil

Aktenzeichen: 324 O 704/08

Verkündet am: 02.12.2008

Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei rechtswidriger Veröffentlichung der Abbildung mehrerer Personen

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BGH: Unzulässigkeit der Verbreitung des Bildnisses einer Begleitperson

Leitsätze des Gerichts:

  1. Die Verbreitung des Bildnisses einer Begleitperson zur Illustration eines Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Begleitperson zum Inhalt hat, ist regelmäßig ohne deren Einwilligung unzulässig.
  2. Ergibt sich die Unzulässigkeit der Veröffentlichung des Bildnisses einer Begleitperson allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text, kann der Unterlassungsanspruch auf eine erneute Veröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung beschränkt sein, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt.

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OLG Frankfurt a.M.: Zum Widerruf einer Einwilligung nach § 22 KUG

Leitsatz des Gerichts: Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung nach § 22 KUG widerrufen werden kann. OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Im Namen des Volkes Urteil Aktenzeichen: 16 U 172/10 Verkündet am: 24.Februar 2011 Tenor: Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.09.2010 (2-03 … Weiterlesen …

BGH: Rosenball in Monaco II

Ausschnitt aus der Pressemitteilung des BGH zu diesem Urteil:

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. Die Veröffentlichung des Bildes einer Person muss nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23* Kunsturhebergesetz gerechtfertigt sein. Für einen personenbezogenen Wortbericht gilt dieses Schutzkonzept nicht. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet es Schutz nur gegen spezifische Verletzungsformen, insbesondere gegen eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie gegen herabsetzende bzw. ehrverletzende Äußerungen. Ein vom Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz besteht im Bereich der Textberichterstattung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort. Im Übrigen bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt. Danach durfte die Berichterstattung der Beklagten über den Rosenball nicht mit der Erwägung verboten werden, in dem Bericht werde die Klägerin in den Mittelpunkt gestellt. Wer an Veranstaltungen teilnimmt, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse jedenfalls eines Teils des Publikums stoßen und auch auf Außenwirkung angelegt sind, muss die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme an der Veranstaltung ebenso dulden wie kommentierende und wertende Bemerkungen zu seiner Person, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpfen. So liegt der Fall hier. Hinzu kommt, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Berichterstattung allenfalls geringfügig beeinträchtigt wurde. Ihre Person wird mit durchweg offenbar positiv gemeinten Formulierungen dargestellt. Dabei wird sie als Mittelpunkt einer „jungen Monaco-Society“ beschrieben, die mit teuren Kleidern bei öffentlichen Veranstaltungen auftritt, bei Modeschauen von vornherein in der ersten Reihe sitzt und die „Leichtigkeit des Seins“ genießt.

(Quelle: BGH-PM v. 17.11.2010)

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BGH: Rosenball in Monaco I

Ausschnitt aus der Pressemitteilung des BGH zu diesem Urteil:

Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts reicht hinsichtlich der Veröffentlichung von Bildern einerseits und der Wortberichterstattung andererseits verschieden weit. Die Veröffentlichung des Bildes einer Person muss nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23* Kunsturhebergesetz gerechtfertigt sein. Für einen personenbezogenen Wortbericht gilt dieses Schutzkonzept nicht. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG bietet nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden. Vielmehr bietet es Schutz nur gegen spezifische Verletzungsformen, insbesondere gegen eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie gegen herabsetzende bzw. ehrverletzende Äußerungen. Ein vom Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz besteht im Bereich der Textberichterstattung auch unter dem Gesichtspunkt des Rechts am gesprochenen Wort. Im Übrigen bietet das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt. Danach durfte die Berichterstattung der Beklagten über den Rosenball nicht mit der Erwägung verboten werden, in dem Bericht werde die Klägerin in den Mittelpunkt gestellt. Wer an Veranstaltungen teilnimmt, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse jedenfalls eines Teils des Publikums stoßen und auch auf Außenwirkung angelegt sind, muss die öffentliche Erörterung seiner Teilnahme an der Veranstaltung ebenso dulden wie kommentierende und wertende Bemerkungen zu seiner Person, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpfen. So liegt der Fall hier. Hinzu kommt, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Berichterstattung allenfalls geringfügig beeinträchtigt wurde. Ihre Person wird mit durchweg offenbar positiv gemeinten Formulierungen dargestellt. Dabei wird sie als Mittelpunkt einer „jungen Monaco-Society“ beschrieben, die mit teuren Kleidern bei öffentlichen Veranstaltungen auftritt, bei Modeschauen von vornherein in der ersten Reihe sitzt und die „Leichtigkeit des Seins“ genießt.

(Quelle: BGH-PM v. 17.11.2010)

 

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