Woher kommt eigentlich der Ausdruck „Recht am eigenen Bild“? Darauf wurden wir des Öfteren angesprochen und haben uns nicht selten selbst gefragt, was es damit auf sich hat. Daher an dieser Stelle eine kleine geschichtliche Anekdote.
Recht am Bild
LG Hamburg: Auch Personensuchmaschinen dürfen Bilder anzeigen
Ganz im Sinne der Entscheidungen des BGH zu Google-Vorschaubildern und dem LG-Köln zur Nutzung von Fotos durch Personensuchmaschinen hatte auch das LG Hamburg (Urt. v. 14.04.2011, Az. 310 O 201/10) darüber zu entscheiden, ob Bilder durch Personen- (hier: „Yasni“) oder einfachen Suchmaschinen genutzt werden dürfen.
LG Köln: Kein Rechtsverstoß bei Zugänglichmachung der Abbildungen von Personen in Personensuchmaschinen
In dem Verfahren vor dem LG Köln (Urteil vom 22.06.2011, Az. 28 O 819/10) fühlte sich der Kläger durch die Veröffentlichung seines Bildes bei einer Personensuchmaschine in seinem Recht am eigenen Bild und seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Fall erinnert stark an das Urteil zu den Google-Vorschaubildern und die entsprechenden Grundsätze werden auch hier angewandt.
OLG Frankfurt a.M.: Zum Widerruf einer Einwilligung nach § 22 KUG
Das OLG Frankfurt hat sich in der Entscheidung vom 24. Februar 2011 (Az. 16 U 172/10) unter anderem mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einwilligung nach § 22 KUG widerrufen werden kann. Diese Problematik ist auch für Fotografen interessant.
Urteilsbesprechung: LG Hamburg: „Peepshow auf dem Küchentisch“ – die Voraussetzungen eines Geldentschädigungsanspruches
Bereits 2009 hatte das LG Hamburg (Urteil vom 27.03.2009, Az 324 O 852/08) einen kuriosen Fall zu beurteilen: in einer Zeitung wurde unter der Überschrift „Peepshow auf dem Küchentisch“ darüber berichtet, wie ein Pärchen in der Küche eines Restaurants von Passanten beim Geschlechtsverkehr gefilmt wurde. Dem Bericht wurde von beschriebener Situation ein Bild beigefügt. Die … Weiterlesen …
Und sie war doch erst 17…
Bei der Ablichtung von Kindern ist hinsichtlich der Einwilligung besondere Vorsicht geboten! Häufig sind mehrere Einwilligungen erforderlich.
Das „berechtigte Interesse“ im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG
Ein großer Bereich der Berufsfotografie beschäftigt sich mit der Darstellung von Personen, die in der Öffentlichkeit stehen. Besonders in diesem Bereich besteht die Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Einschlägig ist hierbei § 23 Kunsturhebergesetz (KUG), in dem geregelt ist, wann eine Veröffentlichung ohne Einwilligung der abgebildeten Person zulässig ist. Von besonderer Bedeutung ist in diesem … Weiterlesen …