BGH: Kunstausstellung im Online-Archiv

Leitsatz des Gerichts

Wird im Rahmen der Online-Berichterstattung über eine Veranstaltung berichtet, bei der urheberrechtlich geschützte Werke wahrnehmbar werden (hier: Bericht über eine Ausstellungseröffnung), dürfen Abbildungen dieser Werke nur so lange als Teil dieser Berichterstattung im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung noch als Tagesereignis angesehen werden kann.

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BGH: Session-ID

Leitsätze des Gerichts

  1. Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.
  2. Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an einem wesentlichen Mangel, wenn das bei Verkündung noch nicht vollständig abgefasste Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Auch wenn ein solcher Mangel vorliegt, muss das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nicht zwingend aufheben und die Sache an das Gericht erster Instanz zurückverweisen.

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BGH: Perlentaucher

Leitsätze des Gerichts:

  1. Genießt ein Schriftwerk allein aufgrund seiner sprachlichen Gestaltung Urheberrechtschutz, so stellt eine Zusammenfassung des gedanklichen Inhalts in eigenen Worten grundsätzlich eine urheberrechtlich unbedenkliche freie Benutzung dieses Schriftwerks im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG dar. Enthält eine solche Zusammenfassung auch Formulierungen, auf denen die schöpferische Eigenart des Schriftwerks beruht, kommt es für die Prüfung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 Satz 1 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, darauf an, ob die Zusammenfassung trotz dieser Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges Werk anzusehen ist.
  2. Für die Beurteilung, ob eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder eine freie Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob das neue Werk dazu geeignet oder bestimmt ist, das ältere Werk zu ersetzen.
  3. Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 UrhG regelt einen zusätzlichen Schutz des Urhebers vor der Veröffentlichung seines Werkes, nicht aber eine Beschränkung seiner Rechte nach der Veröffentlichung. Soweit eine Inhaltsangabe zugleich als Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes anzusehen ist, ist ihre Veröffentlichung oder Verwertung daher nach § 23 Satz 1 UrhG stets nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes zulässig.
  4. Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens im Sinne des § 23 MarkenG gegen die guten Sitten verstößt, ist es nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht.

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BVerwG: Internetfähige PCs und Rundfunkgebühr

Leitsätze des Gerichts:

  1. Internetfähige PC sind Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV.
  2. Der Tatbestand des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV knüpft nicht an die tatsächliche Verwendung des Gerätes durch den Nutzer an, sondern stellt lediglich auf die Eignung des Gerätes zum Empfang von Rundfunkdarbietungen ab. In diesem Sinne geeignet ist ein Gerät schon dann, wenn mit ihm ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen empfangen werden können.
  3. Die Erhebung einer Rundfunkgebühr anknüpfend an den Besitz eines internetfähigen PC stellt keinen verfassungswidrigen Eingriff in das Recht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG dar.
  4. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PC nach der derzeitigen Erhebungspraxis nicht verletzt.

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LG Frankfurt am Main: Gleichstellungsbeauftrage kann „relative“ Person der Zeitgeschichte darstellen

Leitsätze der Redaktion:

  1. Zum Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gehören Vorgänge, die zwischen Tagesaktualität und Geschichte angesiedelt sind. Hierzu gehören beispielsweise öffentliche Sportveranstaltungen oder spektakuläre Strafverfahren.
  2. Neben absoluten Personen der Zeitgeschichte sind „relative“ Personen der Zeitgeschichte solche, die das öffentliche Interesse punktuell durch ein bestimmtes zeitgeschichtliches Ereignis auf sich gezogen haben oder im Zusammenhang mit diesem vorübergehend aus der Anonymität herausgezogen worden sind (z.B. Zeugen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen, Hauptgewinner im Lotto oder Mitglieder eines Wahlausschusses).
  3. Ein solches Hervortreten ist bei einer im Auftrag der Stadtverwaltung handelnden Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen eines Familientages anzunehmen. Sie ist somit als „relative“ Person der Zeitgeschichte anzusehen.

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AG Ingolstadt: Veröffentlichung von Fotos durch Nachtagenten/Partyfotografen

Leitsätze der Redaktion:

  1. Mit dem Eintritt in eine Diskothek wird von den Gästen keine konkludente Einwilligung zur Anfertigung und Veröffentlichung durch sog. Nachtagenten (Partyfotografen) erteilt. Im Rahmen einer solchen Veranstaltung muss der Betroffene nicht damit rechnen, fotografiert zu werden.
  2. Eventuell in der Hausordnung vorhandene AGB die vorbehaltlos die Anfertigung und anschliessende Veröffentlichung von Bildern der Besucher der betreffenden Veranstaltung ohne deren Einwilligung vorsehen, sind für den Gast überraschend und werden daher nicht Vertragsbestandteil.

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LG Köln: Tod als zeitgeschichtliches Ereignis

Leitsätze der Redaktion:

  1. Auch der Tod des Sohnes einer in der Öffentlichkeit stehenden Schauspielerin stellt ein Ereignis der Zeitgeschichte dar.
  2. Zur Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zählen alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart, die von der Öffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der Teilnahme oder Wissbegier weiter Kreise sind. Der Begriff ist nicht auf historisch bedeutsame Ereignisse beschränkt, sondern umfasst nach gängiger Definition jede Abbildung, oder Darstellung einer Person, die ständig oder nur vorübergehend im Blickfeld wenigstens eines Teils der Öffentlichkeit steht und an der die Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse hat.
  3. Dem überwiegenden berechtigten Interesse im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG steht entgegen, dass das Bild die Person(en) in einem der Privatsphäre zuzuordnenden Rückzugsbereich zeigt. Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen. Es ist die konkrete Situation zu berücksichtigen. Dabei setzt dies kein Alleinsein oder eine fremden Blicken völlig entzogene Örtlichkeit voraus. Auch wer sich den Augen einer begrenzten Öffentlichkeit aussetzt, kann geschützt sein, denn es macht einen entscheidenden Unterschied, ob jemand lediglich von den zufällig anwesenden Personen seiner Umgebung gesehen und beobachtet werden kann oder ob in einer solchen Situation Fotografien von ihm hergestellt werden zu dem Zweck, diese in der Öffentlichkeit zu verbreiten
  4. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung in einem Maße schwer wiegt, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung gerechtfertigt ist, lässt sich immer nur anhand der Gesamtumstände des Einzelfalles ermitteln. Die Entscheidung hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Verletzers sowie dem Grad des Verschuldens ab. Bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass dem Verletzten keine anderen Abwehrmöglichkeiten, wie etwa ein Widerruf, zur Verfügung stehen. Deswegen kann insoweit die Zubilligung einer Geldentschädigung auch bei weniger schwerwiegenden Eingriffen in Betracht kommen.
  5. Da bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild keine andere Abwehrmöglichkeit als ein Anspruch auf Geldentschädigung zu Gebote steht, folgt daraus, dass an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind.

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