BGH: Wer wird Millionär?

Leitsätze des Gerichts: Beschränkt sich der eine Bildveröffentlichung begleitende Text in einer Presseveröffentlichung darauf, einen beliebigen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In diesem Fall muss das Veröffentlichungsinteresse der Presse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts, etwa des Schutzes am eigenen Bildnis, zurücktreten, … Weiterlesen …

BGH: Rücktritt des Finanzministers

Leitsätze des Gerichts: Die unbefugte kommerzielle Nutzung eines Bildnisses begründet im Allgemeinen – sei es unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes oder der ungerechtfertigten Bereicherung – einen Anspruch auf Zahlung der angemessenen Lizenzgebühr, ohne dass es darauf ankommt, ob der Abgebildete bereit oder in der Lage gewesen wäre, gegen Entgelt Lizenzen für die Verbreitung und öffentliche … Weiterlesen …

BGH: kinski-klaus.de

Leitsätze des Gerichts:

  1. Das Namensrecht einer Person aus § 12 BGB, das auch ihren Künstlernamen schützt, erlischt mit dem Tod des Namensträgers.
  2. Die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts sollen es nicht dem Erben ermöglichen, die öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder gar zu steuern (Rn.13) . Eine Rechtsverletzung kann nur nach sorgfältiger Abwägung angenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der in Anspruch Genommene für seine Handlungen auf Grundrechte wie die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) berufen kann.
  3. Die Schutzdauer der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist wie das Recht am eigenen Bild (§ 22 Satz 3 KUG) auf zehn Jahre nach dem Tod der Person begrenzt (Rn.16) . Der postmortale Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts endet damit nicht insgesamt nach Ablauf von zehn Jahren. Unter den Voraussetzungen und im Umfang des postmortalen Schutzes der ideellen Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts besteht er fort.

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BGH: Der strauchelnde Liebling

Leitsätze des Gerichts: Die Werbung für eine geplante Zeitung mit der Titelseite eines Testexemplars, auf der eine prominente Person abgebildet ist, verletzt nicht allein deshalb deren Recht am eigenen Bild, weil keine Ausgabe der Zeitung erscheint, die eine der Ankündigung entsprechende Berichterstattung enthält. Eine solche Werbung verletzt das Recht am eigenen Bild allerdings von dem … Weiterlesen …

BGH: Parfumflakon

Leitsatz des Gerichts:

Die gesetzliche Regelung in § 17 Abs. 2 UrhG ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, daß das Urheberrecht ebenso wie andere Schutzrechte gegenüber dem Interesse an der Verkehrsfähigkeit der mit Zustimmung des Berechtigten in Verkehr gesetzten Waren zurücktreten muß. Der zur Weiterverbreitung Berechtigte – hier der Verkäufer von Parfum, das in einem urheberrechtlich geschützten Flakon abgefüllt ist – kann mit Hilfe des Urheberrechts nicht daran gehindert werden, die Ware anzubieten und im Rahmen des Üblichen werblich darzustellen, auch wenn damit eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG verbunden ist.

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LG Berlin: Haftung für Fotos in eingebundenen RSS-Feeds

Leitsätze der Redaktion:

  1. Fotos in RSS-Feeds genießen urheberrechtlichen Schutz wie alle anderen Bilder auch.
  2. Werden Fotos über einen RSS-Feed in eine Website eingebunden, so gelten diese als ‚zu eigen gemacht‘ und für eine unzulässige Verwendung ist zu haften. Daran ändert die Kenntlichmachung, dass es sich um einen fremden Feed handelt, nichts.

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BGH: Verwendung von Sportlerfotos außerhalb der Sportberichterstattung

Leitsätze des Gerichts:
  1. Die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbreitung von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem internationalen Sportwettbewerb beinhaltet grundsätzlich kein Einverständnis mit der Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang.
  2. Die Verwendung eines bei einem Sportwettbewerb entstandenen Bildnisses zur Illustration eines Pressebeitrags, der keine Berichterstattung über diese Veranstaltung ist, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der abgebildeten Person zum Inhalt hat, ist unzulässig, wenn diese Verbreitung des Fotos die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt. Bei der hierbei gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit kommt dem Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen besonderes Gewicht zu.

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AG Frankfurt am Main: Zur Kostendeckelung des § 97a Abs. 2 UrhG

Leitsätze der Redaktion

  1. Die unberechtigte Nutzung einer Grafik berechtigt zur Abmahnung und Erstattung dieser Kosten nach § 97a Abs. 1 UrhG. Gegenstandswert dieser Abmahnung ist mit 5.000 € angemessen. Der Schadensersatzanspruch ist – unter Berücksichtigung, dass das Bild für 533 € erworben wurde, mit 1.000 € angemessen und ausreichend.
  2. § 97a Abs. 2 UrhG kommt nicht in Betracht, wenn kein einfach gelagerter Fall vorliegt. Dieser liegt  nicht vor, wenn umfangreiche Nachforschungen  erforderlich sind um die Rechtsverletzung sicher darlegen zu können.
  3. Eine Urheberrechtsverletzung außerhalb des Geschäftsverkehrs findet nicht statt, wenn die Website mit anderen kommerziellen Websites verlinkt ist. Die Verlinkungen muss sich der Schädiger zurechnen lassen. Es ist unerheblich, ob die eigene Website geschäftlich genutzt wird.

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OLG Köln: Bild-im Bild-Nutzung von Bildnissen zu Werbezwecken

Leitsätze der Redaktion:

  1. Eine nur konkludente Einwilligung ist für die Nutzung eines Bildnisses zu Werbezwecken nicht ausreichend. Erforderlich ist eine ausdrückliche Einwilligung.
  2. Die kurzzeitige Verwendung eines Bildnisses in Form einer Bild-in-Bild-Werbung verletzt nicht das berechtigte Interesse des Abgebildeten im Sinne des § 23 Abs. 1 KUG. Dies kann sich ändern, falls es über einen erheblichen Zeitraum das einzige Werbemittel ist.

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KG Berlin: Google Street View zulässig

KG Berlin Beschluss Aktenzeichen: 10 W 127/10 Datum: 25.10.2010 In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, hat der 10. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Neuhaus, den Richter am Kammergericht Frey und den Richter am Kammergericht Thiel am 25. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des … Weiterlesen …