Dashcam-Aufzeichnung: Nicht erlaubt – aber verwertbar
BGH klärt umstrittene Rechtsfrage zum Thema „Dashcam“ – Aufzeichnungen sind zu Beweiszwecken zulässig. Allerdings mit einigen Einschränkungen.
BGH klärt umstrittene Rechtsfrage zum Thema „Dashcam“ – Aufzeichnungen sind zu Beweiszwecken zulässig. Allerdings mit einigen Einschränkungen.
VG Göttingen: „Knöllchen-Horst“ darf als unbeteiligter Dritter fremde Verkehrsverstöße nicht mehr mit seinen Dashcams im Auto filmen.
Aufzeichnungen einer Dashcam können im Einzelfall als Beweis zugelassen werden. Ein pauschales Beweisverwertungsverbot gilt nicht.
Der Einsatz von Minikameras (sog. Dashcams) im Straßenverkehr wird immer beliebter. Die Verwendung ist in Deutschland aufgrund möglicher Eingriffe in das Persönlichkeits- sowie Datenschutzrecht jedoch höchst bedenklich.
In zwei aktuellen Entscheidungen beschäftigen sich das LG Memmingen und das OLG Stuttgart mit Dash-Cam Aufnahmen – mit unterschiedlichen Ergebnissen.
Die Verwertbarkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen bei Gericht ist einzelfallabhängig. Das Amtsgericht Nürnberg ließ die Aufzeichnungen als Beweismittel zu.