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Neues in Kürze

EGMR: Autor zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt

EGMR Schadensersatz
Ein italienischer Schriftsteller blieb mit seiner Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erfolglos. In seinem Buch setzte sich der Beschwerdeführer u.a. mit den Ereignissen auseinander, die der Hinrichtung von 43 gefangenen Soldaten der italienischen Sozialrepublik durch antifaschistische Kräfte im Jahr 1945 (bekannt als Massaker von Rovetta), vorausgingen. In diesem Kontext tätigte er Äußerungen zu den familiären Verhältnissen einer konkreten Familie sowie zu angeblichen Anschuldigungen eines Mitglieds dieser Familie gegen seinen Großvater. Die italienischen Zivilgerichte verurteilten den Beschwerdeführer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.000 € an den Erben der Familie.

Der Schriftsteller wandte sich gegen diese Verurteilung an dem EGMR. Dieser entschied, dass die Feststellung der zivilrechtlichen Haftung des Beschwerdeführers zwar einen Eingriff in dessen Recht auf freie Meinungsäußerung darstelle. Dieser sei aber gesetzlich vorgesehen und verhältnismäßig gewesen. Zum einen fehle es an einem öffentlichen Interesse für die Aussagen über die familiären Verhältnisse. Zum anderen dienten die Aussagen zu den Anschuldigungen nicht der Suche nach der historischen Wahrheit, da der Beschwerdeführer ihre Wahrhaftigkeit nicht darlegen konnte. Laut EGMR habe die Verurteilung der nationalen Gerichte zur Zahlung von Schadensersatz dem Schutz des guten Rufs oder der Rechte anderer gedient und sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (EGMR, Urt. v. 18.11.2021, Az.: 27801/12).

Bild: Dariusz Sankowski auf Pixabay

Instagram muss Geschädigtem bei Persönlichkeitsrechtsverletzung Auskunft erteilen

Instagram Auskunft
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat entschieden, dass Instagram einem Geschädigten im Falle einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Auskunft über die E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Nutzers geben muss: Eine der späteren Klägerin unbekannte Person hatte auf der Social-Media-Plattform „Instagram“ ein Konto mit einem Benutzernamen eröffnet, der den Vornamen des Klägers und die Angabe „wurde gehackt“ enthielt. Auf dem Konto wurden Bilder gepostet, die die junge Frau zeigten, die nur mit Unterwäsche bekleidet war und deren Gesicht jeweils von einem Smartphone verdeckt wurde. Die Fotos enthielten Aussagen, die den Eindruck erweckten, dass die abgebildete Person an einer Vielzahl von sexuellen Kontakten interessiert sei. Nachdem die Antragstellerin von anderen Personen erkannt und auf den Inhalt des Accounts angesprochen worden war, meldete sie den Account beim Plattformbetreiber, woraufhin dieser gesperrt wurde. Das Landgericht lehnte ihren Antrag auf Auskunftserteilung über die Nutzungsdaten allerdings ab.

Die Berufung gegen diese Ablehnung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht war allerdings erfolgreich. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich der Auskunftsanspruch gegen den Plattformbetreiber aus § 21 TTDSG. Ein solcher Auskunftsanspruch bestehe, soweit die Auskunft zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte erforderlich ist. Die Erstellung des Fake-Accounts und das Posten der Fotos mit Kommentaren erfüllen den Tatbestand der Beleidigung im Sinne des § 185 StGB. Um ihre Rechte gegen den unbekannten Ersteller des Fake-Accounts zivilrechtlich durchsetzen zu können, ist die Klägerin auf die Angaben des Betreibers der Plattform angewiesen. Nach Ansicht des Gerichts hat sie keine andere Möglichkeit, den Ersteller des Nutzerkontos zu ermitteln (Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss v. 23. März 2022, Az.: 9 Wx 23/21).
Bild: Webster2703 auf Pixabay

Verbreitung unverpixelter Aufnahmen polizeilicher Routineeinsätze im Internet strafbar

Polizei Foto
Das Landgericht Bonn hat einen Mann zu einer Geldstrafe in Höhe von 2.800 € verurteilt, da er unverpixelte Videos von alltäglichen Polizeieinsätzen ohne Einwilligung der abgebildeten Polizeisten veröffentlicht hat. Grundsätzlich dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder zur Schau gestellt werden. Ohne eine solche Einwilligung komme eine Veröffentlichung nur ausnahmsweise in Betracht. Die in diesem Fall dargestellten Routineeinsätze der Polizei fielen jedoch nicht unter eine solche Ausnahme. Um das betroffene Persönlichkeitsrecht der Polizisten und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit in Einklang zu bringen, hat das Landgericht diese gegeneinander abgewogen. Letzteres überwiege regelmäßig dann, wenn beispielsweise die Überschreitung polizeilicher Befugnisse und Polizeigewalt gezeigt würden. Hieran bestehe ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Im zu entscheidenden Fall wurden hingegen lediglich alltägliche Routineeinsätze der Polizei gezeigt, die keinen Vorgang von gesellschaftlicher Tragweite und Bedeutung zum Gegenstand hatten (Urteil v. 8. Juni 2021, Az. 25 Ns – 790 Js 802/19 – 69/21).
Bild: Gerd Altmann from Pixabay

Neu in der Urteilsdatenbank

LG Köln, Urteil vom 13. Januar 2022, Az.: 14 O 127/20

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr einen Internetauftritt ohne Impressumsangabe gemäß § 5 TMG zu betreiben, wie beispielsweise unter dem Instagram-Account des Beklagten geschehen, abrufbar unter dem Link https://www.entfernt /, und zwar …

LG Köln, Urteil vom 20. Mai 2021, Az.: 14 O 167/20

Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung i. H.v. 2.415,92 € für Lizenzschaden zusteht, wie geltend gemacht mit Schreiben vom 22.04.2020, Anlage K1. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung i. H.v. 1.564,26 € für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zusteht, wie geltend gemacht mit Schreiben vom 22.04.2020, …

OLG Köln, Beschluss vom 27. August 2021, Az.: 6 U 96/21

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.05.2021 (14 O 167/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen des Senats - auch zur Frage der weiteren Durchführung des Berufungsverfahrens - Stellung zu nehmen. Der …

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Wen und was darf ich fotografieren? Wer darf meine Bilder verwenden und wer nicht? Wann ist eine Verwendung rechtswidrig? Das sind Fragen, die sich Fotografen wie Bildnutzer regelmäßig stellen (müssen). Viele Themen konnten wir in unseren Beiträgen bereits beantworten. Manche Fälle sind allerdings derart speziell oder vom Einzelfall abhängig, dass sie (bisher) unbeantwortet geblieben sind. Damit das nicht so bleibt, melden Sie sich mit Ihrer Frage gerne bei uns.

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