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auch heute senden wir Ihnen gerne unseren Newsletter mit Themen aus dem Bereich Foto- und Urheberrecht, die uns und unsere Leser in letzter Zeit beschäftigt haben.
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Sie haben Anregungen oder Fragen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Ihnen gefällt der Newsletter? Dann leiten Sie ihn gerne an Ihre Freunde und Kollegen weiter.
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Herzliche Grüße und viel Spaß beim Lesen,
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Neues in Kürze
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Bearbeitung eines Fotos nur mit Zustimmung des Urhebers
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Das Kammergericht Berlin hatte in einem aktuellen Fall über das Bearbeitungsrecht des Urhebers entscheiden. Ein professioneller Fotograf hatte eine Fotografie auf seine Internetseite geladen, auf der eine See-Szene zu sehen war. Eine Frau im langen Abendkleid lehnte an einem Boot auf dem See. Dieses Bild nutzte ein Musiker als Albumcover. Dabei bearbeitete er das Bild dergestalt, dass anstatt der Frau ein Junge mit einem Schwimmring zu sehen war und die Wolken dunkler waren. Dieses modifizierte Bild diente als Albumcover bei mehreren Streamingdiensten.
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Der Fotograf ging vor dem Landgericht Berlin gegen einen dieser Streamingdienste vor und verlangte zunächst erfolglos die Unterlassung der Nutzung des Bildes. Gegen diese Entscheidung wendete er sich sodann erfolgreich vor dem Kammergericht. Grundsätzlich dürften bearbeitete Bilder nur mit der Zustimmung des Urhebers veröffentlich oder verwertet werden. Da der Fotograf seine Zustimmung nicht erteilt habe, kam nur den Ausnahmefall des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG in Frage. Dafür müsste das neu geschaffene Werk jedoch einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk aufweisen. Dieser Abstand bestehe zwischen den Bildern jedoch gerade nicht. Das bearbeitete Bild sei keine Verblassung des Originals. Dass die Bilder unterschiedlich gedeutet werden können, sei unerheblich (KG Berlin, Beschluss v. 25. November 2021, Az. 24 W 45/21).
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Berichterstattung: Besser sorgfältig als schnell
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Im September 2017 meldete der Spiegel-Verlag, dass Wolfgang Hatz, ehemaliger VW-Manager, im Zusammenhang mit dem Dieselskandal in Untersuchungshaft genommen wurde. Der Spiegel hat bei dem Artikel keine Stellungnahme von Hatz aufgenommen, sondern diese erst nachträglich ergänzt. Grund für die spätere Aufnahme sei die bestehende Untersuchungshaft und fehlender Kontakt gewesen.
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Der BGH entschied, dass dies gegen die Pflicht der Presse verstoße, einem Betroffenen in Strafsachen Gehör zu verschaffen, bevor über ihn namentlich oder identifizierend berichtet wird. Sorgfalt habe Vorrang vor Schnelligkeit, denn die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen wiegen schwerer als die Pressefreiheit. Journalisten müssten erhebliche Anstrengungen unternehmen, um eine Stellungnahme zu erhalten. Dies gelte selbst dann, wenn davon auszugehen sei, dass der Betroffene die Vorwürfe in einem kurzen Statement bestreiten werde (BGH, Urteil v. 16. November 2021, Az.: VI ZR 1241/20).
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Das LG Frankfurt a. M. hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Kundenfotos zu Werbezwecken auf Facebook ohne entsprechende Einwilligung rechtswidrig ist.
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In der deutschen Rechtsprechung führt die technisch mögliche Einbettung von Instagram-Posts und -Fotos zu unterschiedlichen, für den Urheber nachteiligen, Argumentationen. In den USA hat Instagram nun reagiert.
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Architekten lassen sich häufig ein vertragliches Zugangs- und Fotografierecht zu den von ihnen entworfenen Bauwerken einräumen. Eine solche Klausel ist nach dem BGH unwirksam.
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Wenn Eltern Bilder ihrer Kinder ins Netz stellen, kann dies eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kinder darstellen.
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Ansprüche auf Geldentschädigung sind nicht vererblich, so der BGH. Das gilt auch dann, wenn es schon ein Urteil zugunsten des Verstorben gab, als dieser noch lebte, wenn er vor Rechtskraft des Urteils verstirbt.
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Fotos sind auch bei illegaler Anfertigung urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung kann somit untersagt werden.
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Sie haben Fragen?
Wen und was darf ich fotografieren? Wer darf meine Bilder verwenden und wer nicht? Wann ist eine Verwendung rechtswidrig? Das sind Fragen, die sich Fotografen wie Bildnutzer regelmäßig stellen (müssen). Viele Themen konnten wir in unseren Beiträgen bereits beantworten. Manche Fälle sind allerdings derart speziell oder vom Einzelfall abhängig, dass sie (bisher) unbeantwortet geblieben sind. Damit das nicht so bleibt, melden Sie sich mit Ihrer Frage gerne bei uns.
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Die Autoren
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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Partner der Kanzlei tww.law in Bereichen des Wettbewerbs-, Marken- und Medienrechts.
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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Partner der Kanzlei tww.law in Bereichen des Datenschutz, IT & E-Commerce und Urheberrechts.
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