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auch heute senden wir Ihnen gerne unseren Newsletter. Darin enthalten sind die Themen aus dem Bereich Foto- und Urheberrecht, die uns und unsere Leser in letzter Zeit beschäftigt haben.
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Sie haben Anregungen oder Fragen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Ihnen gefällt der Newsletter? Dann leiten Sie ihn gerne an Ihre Freunde und Kollegen weiter.
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Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund!
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Neu im Blog
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Fotos sind auch bei illegaler Anfertigung urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung kann somit untersagt werden.
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Neues in Kürze
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BGH entscheidet sieben Verfahren zu den Plattformen YouTube und uploaded.net
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Für insgesamt sieben Verfahren steht im Februar 2022 die Entscheidung beim Bundesgerichtshof an, ob - und wenn ja unter welchen Voraussetzungen - Diensteanbieter im Internet für urheberrechtswidrige Inhalte Dritter haften. In den Verfahren wurden die Plattformen insbesondere auf Unterlassung verklagt, die verschiedenen urheberrechtlich geschützten Inhalte öffentlich zugänglich zu machen. Darüber hinaus geht es teilweise auch um Auskunft, Schadensersatz und Ersatz der Rechtsverfolgungskosten. Wichtige Vorfragen hatte der BGH zuvor bereits dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (EuGH, Urt. v. 22. Juni 2021, C-682/18 und C-683/18). Da die Plattformbetreiber zumeist leichter zu identifizieren sind als die tatsächlichen Rechtsverletzer, haben viele Rechteinhaber ein besonderes Interesse daran, auch auf diesem Weg Schutz vor Rechtsverletzungen zu erlangen. Die Entscheidungen sollen am 24. Februar 2022 bekannt gegeben werden.
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LG Köln bestätigt Haftung von Seniorin ohne eigenen PC für Filesharing
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Das LG Köln sah in dem zugrunde liegenden Fall die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaberin letztlich nicht als erfüllt an. Die Dame hat nach eigenen Angaben keinen eigenen Computer und stellt ihren Internetanschluss aber der Hausgemeinschaft, Familie, Freunden sowie Besuchern zur Verfügung. Darüber hinaus hatte ihr Sohn auf dem Router eine Software für Freifunker installiert, über den theoretisch beliebige Dritte auf den Anschluss zugreifen konnten. Das LG Köln bemängelte nun, dass die Anschlussinhaberin auch hätte nachweisen müssen, dass tatsächlich Dritte auch auf den Anschluss zugegriffen haben. Die reine Möglichkeit reiche nicht aus. Ansonsten würde schon die Installation entsprechender Software immer zu einer Haftungsprivilegierung führen. Einen entsprechenden Nachweis hat die Anschlussinhaberin aber nicht geführt. Die Privilegierung des § 8 TMG komme deshalb nicht in Betracht. Sie hafte daher als Störerin für die Urheberrechtsverletzung über ihren Internetanschluss (Urteil v. 23. September 2021, Az.: 14 S 10/20).
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Weitere Themen im Blog
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In den Kurzmeldungen sprechen wir aktuelle Themen des Urheber- und Fotorechts im Überblick an.
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Das Amtsgericht Köln vertritt die Auffassung, dass Retweets von Bildern auch dann keine Urheberrechte verletzen, wenn der ursprüngliche Tweet nicht vom Rechteinhaber stammt.
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Nach einer Entscheidung des BGH ist das Kriterium "recht viele Personen" nicht erfüllt, wenn ein Bild nur noch durch Eingabe eines rund 70 Zeichen langen Deep-Links aufrufbar ist.
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Auch das persönlichkeitsrechtsverletzende Verwenden eines Bildes als Beweisangebot im Gerichtsverfahren kann Unterlassungsansprüche auslösen.
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Wird die Abbildung eines anderen ohne dessen Einwilligung zu werblichen Zwecken als Clickbait genutzt, so ist dies im Einzelfall nicht unerheblich zu vergüten.
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Sie haben Fragen?
Wen und was darf ich fotografieren? Wer darf meine Bilder verwenden und wer nicht? Wann ist eine Verwendung rechtswidrig? Das sind Fragen, die sich Fotografen wie Bildnutzer regelmäßig stellen (müssen). Viele Themen konnten wir in unseren Beiträgen bereits beantworten. Manche Fälle sind allerdings derart speziell oder vom Einzelfall abhängig, dass sie (bisher) unbeantwortet geblieben sind. Damit das nicht so bleibt, melden Sie sich mit Ihrer Frage gerne bei uns.
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Die Autoren
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Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei tww.law in Bereichen des Wettbewerbs-, Marken- und Medienrechts.
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Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei tww.law in Bereichen des Datenschutz, IT & E-Commerce und Urheberrechts.
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