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auch heute senden wir Ihnen gerne unseren Newsletter. Darin enthalten sind die Themen aus dem Bereich Foto- und Urheberrecht, die uns und unsere Leser in letzter Zeit beschäftigt haben.
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Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund!
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Neues in Kürze
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Deckelung von Anwaltskosten gegenüber Verbrauchern rechtmäßig?
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Der EuGH muss sich derzeit auf Vorlage des LG Saarbrücken mit der Frage beschäftigen, ob die urheberrechtliche Vorschrift des § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Die Norm besagt, dass im Verhältnis zu Verbrauchern die Gegenstandswerte für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche auf 1.000 € zu deckeln sind. Das kann dazu führen, dass der abmahnende Rechteinhaber nicht seine gesamten Rechtsverfolgungskosten von dem Schädiger ersetzt bekommt. Denn die Deckelung gilt nur im Verhältnis des Rechteinhabers zum Schädiger, nicht aber im Verhältnis von Rechteinhaber zu dessen Anwalt. In dieser Frage liegen nun die Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH Campos Sánchez-Bordona vor. Er sieht keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken, da es verschiedene Ausnahmen und insbesondere eine Billigkeitsprüfung im Einzelfall nach § 97a Abs. 3 S. 4 UrhG gibt. Der EuGH ist nicht gezwungen den Schlussanträgen des Generalanwalts zu folgen, in der Praxis orientiert sich die Entscheidung des EuGH aber mehrheitlich an diesen. Ein Termin für die Entscheidung des EuGH steht noch nicht fest (Schlussanträge vom 11. November 2021, Rs. C-559/20).
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Polizeibeamte müssen in Videos von Routineeinsätzen verpixelt werden
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Wer Videos von polizeilichen Routineeinsätzen filmt und im Internet hochlädt muss dabei die beteiligten Beamten unkenntlich machen. Dies hat das OLG Köln in einem aktuellen Verfahren entschieden und damit die Entscheidung des LG Bonn bestätigt. Es hat damit zugleich die Verurteilung eines YouTubers zu einer Geldstrafe von insgesamt 2.800 € wegen Verstoßes gegen des KUG aufrechterhalten. Anders als bei Videos, auf denen beispielsweise Polizeigewalt, besonders spektakuläre Einsätze oder bekannte oder prominente Personen des öffentlichen Lebens zu sehen sind, überwiege bei Routineeinsätzen regelmäßig das Persönlichkeitsrecht der Polizeibeamten. In solchen Fällen gäbe es kein besonderes Interesse daran, dass diese in dem Video erkennbar sein müssen. Die Entscheidung betrifft dabei nur die Veröffentlichung solcher Videos: Das Filmen von Polizeieinsätzen im öffentlichen Raum ist - sofern deren Abläufe weder gestört oder gar behindert werden - hingegen auch bei Routineeinsätzen erlaubt. Bei der Veröffentlichung müssen aber die Persönlichkeitsrechte aller abgebildeten Personen besonders beachtet werden (OLG Köln, Beschl. v. 8. Oktober 2021, Az.: 1 RVs 175/21).
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Urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch umfasst alle Schulen eines Bundeslandes
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Ein Lehrer einer Schule in Baden-Württemberg hatte einen Comic des Cartoonisten Uli Stein auf die Webseite der Schule eingestellt, ohne dass die erforderlichen Rechte hierzu vorlagen. Der Rechteinhaber nahm das Land Baden-Württemberg daraufhin unter anderem auf Unterlassung in Anspruch. Das Land hielt den Unterlassungsanspruch aber bereits für erfüllt, da die Schule eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass die Rechtsverletzung an einer Schule auch eine Wiederholungsgefahr für die anderen ca. 4.500 Schulen des Landes begründet. Gerade weil es durch das Kultusministerium keine zentrale und einheitliche Gestaltung von Schulwebseiten erfolgt und für den Betrieb keine einheitlichen Rahmenbedingungen gelten, bestehe die Gefahr, dass auch an anderen Schulen eine Rechtsverletzung erfolgen könnte. Dafür spreche auch, dass das Motiv einen unmittelbaren Bezug zur digitalen Welt und den Nutzern einer Schulwebseite enthalte sowie der Umstand, dass ein anderer Comic von Uli Stein schon rechtswidrig für eine Schulwebseite in NRW genutzt worden war (BGH, Urt. v. 22. September 2021, Az.: I ZR 83/20).
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Zuletzt im Blog
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Nach einer Entscheidung des BGH ist das Kriterium "recht viele Personen" nicht erfüllt, wenn ein Bild nur noch durch Eingabe eines rund 70 Zeichen langen Deep-Links aufrufbar ist.
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Auch das persönlichkeitsrechtsverletzende Verwenden eines Bildes als Beweisangebot im Gerichtsverfahren kann Unterlassungsansprüche auslösen.
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Wird die Abbildung eines anderen ohne dessen Einwilligung zu werblichen Zwecken als Clickbait genutzt, so ist dies im Einzelfall nicht unerheblich zu vergüten.
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Sie haben Fragen?
Wen und was darf ich fotografieren? Wer darf meine Bilder verwenden und wer nicht? Wann ist eine Verwendung rechtswidrig? Das sind Fragen, die sich Fotografen wie Bildnutzer regelmäßig stellen (müssen). Viele Themen konnten wir in unseren Beiträgen bereits beantworten. Manche Fälle sind allerdings derart speziell oder vom Einzelfall abhängig, dass sie (bisher) unbeantwortet geblieben sind. Damit das nicht so bleibt, melden Sie sich mit Ihrer Frage gerne bei uns.
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Die Autoren
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Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei tww.law in Bereichen des Wettbewerbs-, Marken- und Medienrechts.
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Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei tww.law in Bereichen des Datenschutz, IT & E-Commerce und Urheberrechts.
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