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auch heute senden wir Ihnen gerne unseren Newsletter. Darin enthalten sind die Themen aus dem Bereich Foto- und Urheberrecht, die uns und unsere Leser in letzter Zeit beschäftigt haben.
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Sie haben Anregungen oder Fragen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Ihnen gefällt der Newsletter? Dann leiten Sie ihn gerne an Ihre Freunde und Kollegen weiter.
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Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund!
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Neu im Blog
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Wenn Eltern Bilder ihrer Kinder ins Netz stellen, kann dies eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kinder darstellen.
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Neues in Kürze
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Das Recht auf Achtung des guten Rufs kann die Pressefreiheit einschränken
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Nationale Gerichte müssen die Kriterien des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Abwägung zwischen dem Recht der Berichterstatter auf freie Meinungsäußerung und dem Recht des einzelnen auf Achtung seines guten Rufs anwenden. Dies hat der EGMR im Rahmen einer Beschwerde eines rumänischen Musikprofessors gegen ein Berufungsurteil entschieden. Dieser bewarb sich 2011 zum Direktor des philharmonischen Orchesters der Stadt Arad in Rumänien. Im Zuge des Auswahlverfahrens wurden mehrere Presseartikel und ein Interview mit dem Vorsitzenden der Gewerkschaft des Orchesters publiziert. Inhalt der Berichterstattung war die Behauptung, der Beschwerdeführer habe vor drei Jahren einen Diebstahl begangen. Die Polizei räumte alle Zweifel gegen den Professor aus. Daraufhin erhielt er die Stelle. Er verklagte die Medien und den Vorsitzenden der Gewerkschaft auf Schadensersatz. Die erste Instanz entschied zu seinen Gunsten, die Berufungsinstanz hob diese Entscheidung unter Klageabweisung auf. Der EGMR rügte die Prüfung des Berufungsgerichts. Insbesondere habe es die für die Abwägung zentralen Fragen nicht beantwortet, ob eine Debatte von öffentlichem Interesse vorlag, die beanstandete Berichterstattung eine objektive und ausreichende Tatsachengrundlage hatte und die Journalisten in gutem Glauben gehandelt haben (EGMR, Urt. v. 16.11.2021 - 47695/14).
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Twitter soll Schmerzensgeld für Beleidigung auf seiner Plattform zahlen
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Das Landgericht Frankfurt a.M. hat erstmals einen Host-Provider zur Zahlung von Schmerzensgeld wegen beleidigender Inhalte auf seiner Plattform verurteilt. Eine Journalistin war über Twitter beispielsweise als "Abschaum" und "Hure" bezeichnet worden. In einem ersten Verfahren 2020 verlangte die Betroffene Auskunft über die IP-Adressen der Täter. Nach Abschluss dieses Verfahrens erteilte Twitter die richterlich angeordnete Auskunft. Die Tweets waren jedoch auch danach noch längere Zeit online abrufbar. So geht es nach Ansicht des LG Frankfurt nicht: Wenn ein Host-Provider Kenntnis von einer Rechtsverletzung hat, muss er auch entsprechend handeln. Mit dem NetzDG sind hier die erforderlichen Reaktionszeiten teilweise festgeschrieben worden. Da Twitter von den verletzenden Tweets wusste und trotzdem nichts unternahm, soll das Unternehmen nun ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € an die Journalistin zahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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Leseempfehlung: Wofür die 13 deutschen Verwertungsgesellschaften zuständig sind und wieviel Geld sie verwalten
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Ansprüche auf Geldentschädigung sind nicht vererblich, so der BGH. Das gilt auch dann, wenn es schon ein Urteil zugunsten des Verstorben gab, als dieser noch lebte, wenn er vor Rechtskraft des Urteils verstirbt.
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Fotos sind auch bei illegaler Anfertigung urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung kann somit untersagt werden.
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Das Amtsgericht Köln vertritt die Auffassung, dass Retweets von Bildern auch dann keine Urheberrechte verletzen, wenn der ursprüngliche Tweet nicht vom Rechteinhaber stammt.
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Nach einer Entscheidung des BGH ist das Kriterium "recht viele Personen" nicht erfüllt, wenn ein Bild nur noch durch Eingabe eines rund 70 Zeichen langen Deep-Links aufrufbar ist.
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Auch das persönlichkeitsrechtsverletzende Verwenden eines Bildes als Beweisangebot im Gerichtsverfahren kann Unterlassungsansprüche auslösen.
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Sie haben Fragen?
Wen und was darf ich fotografieren? Wer darf meine Bilder verwenden und wer nicht? Wann ist eine Verwendung rechtswidrig? Das sind Fragen, die sich Fotografen wie Bildnutzer regelmäßig stellen (müssen). Viele Themen konnten wir in unseren Beiträgen bereits beantworten. Manche Fälle sind allerdings derart speziell oder vom Einzelfall abhängig, dass sie (bisher) unbeantwortet geblieben sind. Damit das nicht so bleibt, melden Sie sich mit Ihrer Frage gerne bei uns.
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Die Autoren
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Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei tww.law in Bereichen des Wettbewerbs-, Marken- und Medienrechts.
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Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei tww.law in Bereichen des Datenschutz, IT & E-Commerce und Urheberrechts.
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