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auch heute senden wir Ihnen gerne unseren Newsletter. Darin enthalten sind die Themen aus dem Bereich Foto- und Urheberrecht, die uns und unsere Leser in der vergangenen Woche beschäftigt haben.
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Sie haben Anregungen oder Fragen? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Ihnen gefällt der Newsletter? Dann leiten Sie ihn gerne an Ihre Freunde und Kollegen weiter.
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Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund!
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Aktuelles
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Bundesregierung bringt Änderung des NetzDG auf den Weg
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) soll ein erstes mal durch den Gesetzgeber angepasst werden. Auf einen Entwurf hat sich die Bundesregierung nun verständigt. Anders als in einem früheren Entwurf, sollen die Betreiber von Sozialen Netzwerken keine Analyse der Hasskommentare nach Zielgruppen und Akteuren vornehmen müssen. Dafür werden die Betreiber an anderer Stelle vermehrt in die Pflicht genommen. So wird einerseits auferlegt, dass die Möglichkeit zur Meldung von Beiträgen "leicht bedienbar" sein muss, damit Betroffene wirksam geschützt werden können. Zum anderen wird das "Gegenvorstellungsverfahren" eingeführt. Wer findet, einer seiner Beiträge wurde zu Unrecht gelöscht, der kann nunmehr innerhalb von zwei Wochen die Überprüfung der Entscheidung verlangen. Er muss aber auch selbst begründen, warum er die Löschung für falsch hält.
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Teil der Anpassungen des NetzDG ist auch die Umsetzung der AVMD-Richtlinie. Diese beinhaltet besondere Complience Verpflichtungen für Videosharing-Plattformen vor. Neben der Anpassung des NetzDG befindet sich derzeit auch noch ein Gesetzentwurf im Rechtsausschuss des Bundestages, der eine Meldung strafbarer Inhalte durch Netzwerk-Betreiber direkt an das Bundeskriminalamt vorsieht.
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Anspruch auf eine Geldentschädigung aufgrund unzulässiger Bildnisveröffentlichung eines Neugeborenen
Das besondere Schutzbedürfnis der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung genießt grundsätzlich den Vorrang vor der Berichterstattung in den Medien. Die nicht anonymisierte Zurschaustellung des Bildnisses des neugeborenen Kindes, die nicht von einer entsprechenden Einwilligung gedeckt ist, stellt einen groben Verstoß gegen grundlegende journalistische Sorgfaltspflichten dar. Ein solcher grober Verstoß indiziert zugleich eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt.
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Bei der Abwägung ist die begleitende Wortberichterstattung im Kontext zu würdigen, ohne dass der Betroffene darlegen und beweisen müsste, durch diese Berichterstattung Nachteile, z.B. in Form von Hänseleien erlitten zu haben.
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Erschwerend kann sich auswirken, dass die betroffene Berichterstattung auch weiterhin im Internet auffindbar ist, ohne dass sich der Verletzer darauf berufen könnte, es sei ihm nicht möglich oder unzumutbar, die Auffindbarkeit des Artikels über Internetsuchmaschinen einzuschränken (OLG Dresden, Beschluss v. 20. Februar 2020, Az.: 4 U 2478/19)
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In dem durch das LG Berlin zu entscheidenden Fall ging es um die Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung ohne vorliegende Einwilligung des Abgebildeten. Der tatsächliche Hintergrund erwies sich dabei als durchaus brisant.
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Am Berliner Bahnhof Südkreuz haben ab 2017 ein Jahr lang 300 Freiwillige an einem Pilotprojekt zur automatischen Gesichtserkennung teilgenommen. Zumindest von zweien der Teilnehmer sind Fotos aus diesem Projekt abhandengekommen – und bei der Tagesschau gelandet.
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Ein neues Urteil des Bundesgerichtshofes zur Bildberichtserstattung und der Frage, wann die Pressefreiheit dem Persönlichkeitsrecht vorgehen kann.
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Das OVG NRW hat bestätigt, dass die Polizei keine Fotos von Demonstrationen anfertigen und für die Öffentlichkeitsarbeit nutzen darf.
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§ 22 f. KUG unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen anwendbar.
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Sie haben Fragen?
Wen und was darf ich fotografieren? Wer darf meine Bilder verwenden und wer nicht? Wann ist eine Verwendung rechtswidrig? Das sind Fragen, die sich Fotografen wie Bildnutzer regelmäßig stellen (müssen). Viele Themen konnten wir in unseren Beiträgen bereits beantworten. Manche Fälle sind allerdings derart speziell oder vom Einzelfall abhängig, dass sie (bisher) unbeantwortet geblieben sind. Damit das nicht so bleibt, melden Sie sich mit Ihrer Frage gerne bei uns.
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Die Autoren
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Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei tww.law in Bereichen des Wettbewerbs-, Marken- und Medienrechts.
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Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei tww.law in Bereichen des Datenschutz, IT & E-Commerce und Urheberrechts.
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