Joggerin gefilmt: Verstoß gegen Kunsturhebergesetz durch Fernsehbeitrag

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) beanstandete am 18. April 2018 einen Fernsehbeitrag des ProSieben Boulevardmagazins „taff“. Nachdem der Beitrag bereits am 3. August 2017 ausgestrahlt wurde, legte eine der im Beitrag gezeigten Personen Beschwerde ein.

Die ZAK kam letztlich zu dem Ergebnis, dass die Ausstrahlung gegen das KUG und damit auch gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoße.

Fernsehbeitrag ohne die Einwilligung der Joggerin

ProSieben zeigte den Beitrag unter dem Titel „Welcher Sporttyp bist du?“. Es wurden dabei verschiedene Joggingtypen und deren Sportbekleidung vorgestellt.

Eine gezeigte Joggerin habe keine Einwilligung zu den Filmaufnahmen und deren Ausstrahlung erteilt. Die Ausstrahlung der von ihr gezeigten Stills und Close-Ups von verschiedenen Körperstellen verstoße gegen § 22 KUG und zugleich gegen § 41 Abs. 1 S. 4 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV).

Rundfunkberichte müssen allgemeine Gesetze beachten

41 Abs. 1 S. 4 RStV verpflichtet, die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre stets einzuhalten. Damit wird u.a. auf den § 22 KUG verwiesen, welcher bestimmt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.

Einwilligung entbehrlich, soweit die abgebildete Person nicht erkennbar ist

Allerdings greift der § 22 KUG nur dann, wenn die Person auch identifizierbar abgebildet wird. Dazu muss sie für einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis zu erkennen sein.

In dem Fernsehbeitrag von ProSieben war die Beschwerdeführerin zwar mit Schirmmütze und Sonnenbrille bekleidet, dennoch war sie in ihrer Sportbekleidung für ihren Freundeskreis gut und einfach zu identifizieren. Dies reicht grundsätzlich aus.

Einschränkend allerdings in einem Fall vor dem KG Berlin. Eine Person ist nicht im Sinne des § 22 KUG erkennbar, wenn sie nur aufgrund von Sonderwissen und der Situation identifiziert werden könne. Grundsätzliche müsse eine Person anhand ihrer persönlichen Merkmale erkennbar sein.

(Bild: © Thaut Images – Fotolia.com)

Schreibe einen Kommentar