Wikimedia-Streit um gemeinfreie Werke geht in die nächste Instanz

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 31. Mai 2017 (Az. 4 U 204/16) entschieden, dass die von einem Museumsfotografen angefertigten Fotografien von Gemälden einen eigenständigen urheberrechtlichen Schutz als Lichtbilder genießen. Auch die Veröffentlichung von im Museum angefertigten Aufnahmen – die ohne Einwilligung des Museums entstanden sind – sei nach Ansicht des OLG unzulässig.

Museum geht gegen die Veröffentlichung von Fotografien vor

In dem Fall stritt sich das Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim mit einem Besucher des Museums. Dieser hatte ohne die Erlaubnis des Museums eigene Fotografien von den Gemälden, sowie Fotografien die im Auftrag des Museums angefertigt worden waren, auf Wikimedia Commons und Wikipedia als gemeinfreie Werke veröffentlicht.

Wikimedia Commons ist eine internationale freie Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien. Diese sind für jedermann ohne Anmeldung frei zugänglich und kostenfrei. Gleichzeitig können die Bilder direkt bei Wikipedia eingebunden werden.

Fotografierte Gemälde waren bereits gemeinfrei

Die fotografierten Gemälde waren schon seit einigen Jahren gemeinfrei. Denn bei den zwischen 1660 und 1900 entstandenen Gemälden war das bestehende Urheberrecht abgelaufen. Damit stehen die Gemälde grundsätzlich der Allgemeinheit zur freien Verfügung.

Eigener Lichtbildschutz für Fotografien gemeinfreier Werke

Doch das Museum-Reiss-Engelhorn verhindert die Verbreitung der Bilder. Die Fotos, die im Auftrag des Museums entstanden und in einem Fotoband erhältlich sind, genießen einen eigenen Lichtbildschutz. Daher verstoße die Veröffentlichung dieser Fotos zunächst gegen das Urheberrecht. Aber auch die Anfertigung und Veröffentlichung eigener Lichtbilder sei rechtswidrig. Denn das Museum untersage jedem Besucher die Anfertigung von Lichtbildern.

Grund für das strikte Vorgehen des Museums war, dass die Bilder unter anderem auf – nach Ansicht des Museums – geschmacklosen Souvenir-Artikeln abgebildet wurden und dies dem Image des Museums vermeintlich schade.

Nach Ansicht der veröffentlichenden Autoren umgehe das Museum damit aber die Intention des Urheberrechts. Denn dieser sehe ausdrücklich ein Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers vor.

OLG folgt der Argumentation des Museums

Das OLG folgt in seinem Urteil den Ansichten der Vorinstanz ( LG Stuttgart, Urteil v. 16.11.2016 – 17 O 690/15) und des Museums. Es könne keine Regelungslücken im Urheberrecht erkennen, die gegen eine Entscheidung nach dem Wortlaut des Gesetzes sprechen. In der Urteilsbegründung heißt es:

Wenn man die Überlegungen des Beklagten zu Ende führe, müsste man sämtlichen Fotografien von gemeinfreien Gegenständen den Urheberschutz absprechen

Entscheidung entgegen des Wortlautes sei unverhältnismäßig

Eine solche Maßnahme sei allerdings ganz und gar nicht verhältnismäßig. Andernfalls würden zwar Urlaubsschnappschüsse urheberrechtlichen Schutz genießen, nicht aber aufwendig angefertigte Reproduktionsfotografien.

Das Fotografieren der Gemälde entgegen den Anweisungen des Museums sei darüber hinaus ein Verstoß gegen die Eigentums- und Hausrechte des Museumsbetreibers.

BGH soll den Rechtsstreit über Wikimedia entscheiden

Allerdings will der Verein Wikimedia Deutschland das Urteil des OLG Stuttgart so nicht hinnehmen. Die Revision vor dem BGH ist bereits eingelegt. Es sei eines jeden Recht, das gemeinsame kulturelle Erbe zu nutzen. Diese Nutzung könne nicht durch Verbote von Institutionen eingeschränkt werden, die mit Hilfe von Steuergeldern finanziert werde; so John Weitzmann, Referent für Politik und Recht. Aus diesem Grund unterstütze der Verein auch die Autoren vor dem BGH finanziell, die die Bilder hochgeladen hatten.

Zeitgleich geht das Museum auch gegen die Wikimedia Foundation als Betreiber von Wikipedia vor um ihre Rechte vollumfänglich durchzusetzen.

(Bild: © arsdigital – Fotolia.com)

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