Kein Unterlassungsanspruch für Elternteil wegen Foto-Veröffentlichung der Kinder

Während die Eltern noch in einer ehelichen Gemeinschaft lebten, stellte die Mutter Bilder des Ehemannes und der beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder in einem Social Network Account online

Nach der Scheidung blieben die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt. Der Antragsteller verlangte, dass seine geschiedene Frau die veröffentlichten Fotos seiner Kinder und von ihm aus dem Account löscht.

Die Mutter löschte die Bilder des geschiedenen Ehemannes und der Kinder. Der Account blieb erhalten. Trotz der Löschung wünschte der Vater nunmehr vor dem Familiengericht Unterlassung, private Fotos von ihm und der Kinder hochzuladen.

Familiengericht nicht zuständig

Der Vater beantragte Prozesskostenhilfe – diese wurde ihm vom OLG Karlsruhe (Beschluss vom 08.07.2016 – 18 WF 183/15) verwehrt. Das Familiengericht sei nicht zuständig. Es handele sich nicht um eine Familiensache im Sinne des FamFG.

Ob das Verfahren bei einem Zivilgericht Aussicht auf Erfolg hätte, könne dahinstehen. Der Antragsteller sei nämlich nicht in der Lage, die Ansprüche seiner Kinder in seinem Namen einzufordern.

Fehlende Aktivlegitimation des Vaters alleine

Der geltend gemachte Anspruch könne zudem weder aus der Ehe oder dem Eltern-Kind-Verhältnis hergeleitet werden, noch steht er im Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung der Ehe der Beteiligten.

Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild kann nur von dessen Inhaber geltend gemacht werden. Vorliegend wären das die Kinder, die auf den veröffentlichten Fotos abgebildet sind. Minderjährige müssen durch beide Eltern vertreten werden. Da beide Elternteile sorgeberechtigt sind, reicht die Vertretung durch den Antragsteller allein nicht aus.

Generelles Veröffentlichungsverbot nicht möglich

Hinzu kommt, dass der Antragsteller ein generelles Veröffentlichungsverbot fordert. Er will dadurch verhindern, dass jegliche Fotos seiner Kinder und von ihm veröffentlicht werden können. Ein solches Veröffentlichungsverbot muss jedoch einzelfallbezogen betrachtet werden. Es ist nicht möglich, pauschal eine Veröffentlichung auszuschließen, da diese von einer Interessenabwägung abhängt. Zudem seien keine Bilder mehr online auffindbar, auf denen der Vater zu sehen war.

Im Übrigen hat der Vater auch keine konkrete Beschreibung der Bilder vorgelegt, die von seinem (vorbeugenden) Unterlassungsbegehren erfasst sein sollen. Auch aus diesem Grund wurde der Anspruch schließlich umfassend zurückgewiesen.

(Bild: © Markus Bormann – Fotolia.com)

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