OLG Hamm zum Nachvergütungsanspruch von Zeitungsfotografen

Der freie, hauptberufliche Journalist hat in den Jahren 2010 bis 2012 insgesamt fast 3.500 Bildbeiträge an einen Zeitungsverlag aus Essen geliefert. Die Beiträge wurden in verschiedenen Zeitungen abgedruckt . Dafür bekam der Journalist, unabhängig von der Größe des Bildes und der Auflage der jeweiligen Zeitung, ein Honorar von 10,00 € netto.

Mit seiner Klage verlangt der Journalist eine Nachvergütung für diese Bildbeiträge gem. § 32 UrhG. Berechnet wurde diese nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Bildhonoraren für freie hauptberufliche Journalisten und Journalistinnen. Diese sehen Vergütungen für Erstdruckrechte zwischen 19,50 € und 75,50 € je nach Größe und Auflagenstärke vor.

10,00 € netto keine angemessene Vergütung für Zeitungsfotografen

Schon das LG Bochum hatte der Klage weitestgehend stattgegeben. Das OLG Hamm hat dies nun in seinem Urteil vom 11. Februar 2016 (Az.: 4 U 40/15) bestätigt.

Dem Journalisten wurde eine Nachvergütung gem. § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG in Höhe von 78.928,55 € zugesprochen. Grund dafür ist die unangemessene Vergütung in den Jahren 2010 bis 2012 von gerade einmal 10,00 € netto pro Bildbeitrag. Der Vertrag der beiden Parteien sei deshalb auf eine angemessene Vergütung anzupassen, wobei diese auch direkt eingeklagt werden könne.

Dem stand auch kein vorrangiger Tarifvertrag im Weg, weil der Journalist bis 2012 noch kein Mitglied des Deutschen Journalisten-Verbandes gewesen ist. Auch, dass die Vergütungsregeln, auf denen die Berechnung beruht, erst 2013 in Kraft getreten sind, steht dem nicht entgegen. Diese waren lediglich ein Vergleichsmaßstab für eine angemessene Vergütung.

Im Ergebnis war auch nicht wichtig, ob der Journalist dem Verlag ein Erstdruckrecht eingeräumt hatte. Die verlangte Nachvergütung wäre, so das OLG Hamm, sogar dann angemessen, wenn man sie mit den tarifvertraglichen Vergütungsregeln vergleiche, ohne dass ein Erstdruckrecht vereinbart worden sei.

Revision wurde nicht zugelassen

Das Urteil des OLG Hamm stärkt die Rechte von Zeitungsfotografen auf eine angemessene Vergütung. Die Revision gegen das Urteil wurde dabei nicht zugelassen.

Der Zeitungsverlag hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, die beim Bundesgerichtshof unter dem Az. I ZR 85/16 geführt wird. Es bleibt abzuwarten, ob diese Erfolg haben und das Verfahren in die nächste Instanz gehoben wird.

(Bild: © doris_bredow – Fotolia.com)

3 Gedanken zu „OLG Hamm zum Nachvergütungsanspruch von Zeitungsfotografen“

  1. 10 Euro für ein Foto? In welch einer Welt leben die, die sich solche „Honorare“ ausdenken? Haben sie schon mal eine Kameraausrüstung gekauft? Wissen sie, was ein professionelles Objektiv kostet? Von was soll ein Fotograf leben? Was ist das für eine Einstellung? Ich kann die Chefs dieser Zeitungen nicht verstehen! Fotografen sind keine Sklaven!

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  2. Die Deutsche Welle zahlt für die Internetnutzung eines Bildes sagenhafte 1,57 Euro, in Worten ein Euro und siebenund fünfzig Cent!!!

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  3. Es ist leider so das du von den Verlagen zu hören bekommst, nimm oder nicht, es gibt genügend andere die es für das Geld machen.

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