Fotorechts-Führerschein von tww.law

Mit derzeit 21 unterschiedlichen Fragen – nach dem Zufallsprinzip gestellt – können Sie Ihr Wissen im Fotorecht testen. Beantworten Sie mindestens fünf der jeweils sieben in einem Durchgang gestellten Fragen richtig, um den Test zu bestehen. Falls es nicht auf Anhieb klappt, kann das Quiz beliebig oft wiederholt werden.

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Mehr zum Thema Rund um die Bildnutzung gibt es auch im kostenlosen Handbuch zum Fotorecht der Kanzlei tww.law. Hier können Sie den Test auch in Teilen vorbereiten oder bei Unklarheiten Details nachlesen.

3 Gedanken zu „Fotorechts-Führerschein von tww.law“

  1. Darfst Du das dargestellte Gruppenfoto veröffentlichen?

    Ja, bei Gruppenbildern ab 7 Personen brauchst Du keine Einwilligung.
    Ja, wenn Du alle 15 Personen um Erlaubnis gefragt hast.
    Nein, weil die Personen nicht in die Kamera blicken.

    Drei mögliche Antworten, aber ist die richtige dabei? Ich meine nein.

    Setzt man voraus, das es sich hier um eine Gruppe handelt, ist Antwort zwei richtig. Allerdings bestehen Zweifel, ob das wirklich eine Gruppe ist. Denn eine Gruppe hat immer einen gewissen inhaltlichen Zusammenhang, tritt öfters als nur einmal und vor allem nicht nur zufällig zusammen.

    Hier in diesem Fall ist es aber lediglich ein loser zusammengewürfelter Haufen/Anzahl von Menschen, die in ihrer Eigenschaft als Wartegemeinschaft auf ein Verkehrsmittel nicht automatisch zu einer Gruppe wird. Jede einzelne Person auf diesem Bild ist bloßes Beiwerk, das entfernt werden kann, ohne das die Bildaussage dadurch verändert würde. Bei der Entfernung von Personen aus einer Gruppe heraus wäre das nicht so, da die Gemeinschaft und die Zusammengehörigkeit gestört würde.

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  2. Die Antwort Nr. 2 ist unabhängig von der Diskussion, ob es sich um eine Versammlung oder einzelne Beiwerke im Sinne des Gesetzes handelt, richtig. Jedenfalls mit einer entsprechenden Erlaubnis aller abgebildeten Personen ist eine Veröffentlichung zulässig.

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  3. Keineswegs – die Antwort auf Frage zwei setzt voraus, das gefragt werden muss. Damit geht sie von einer falschen Voraussetzung aus: das die Abgebildeten kein bloßes Beiwerk seien. Tatsächlich sind sie das doch, weil jede für sich austauschbar und/oder entfernbar ist, ohne das die Bildaussage verändert würde. Das die Frage durch entsprechende Erlaubnis nicht falsch wird, steht außer Frage. Allerdings tut das der Tatsache, das es auch ohne Erlaubnis geht, kein Abbruch.

    Wäre die Antwort richtig, würde in belebten Innenstädten praktisch Fotografierverbot herrschen, könnte an bestimmten Punkten zum Beispiel Architekturfotografie nicht ausgeführt werden. Ein freundliches Fragen vor der Aufnahme mag dem Theoretiker plausibel erscheinen. Aber der weiß nicht, das durch immer wieder neu hinzukommende Personen sich die benötigte Nachfragezeit verlängert, sich dabei das Licht ändert und letztendlich keine Aufnahme zu Stande kommt. Für eben solche Verhinderungen hat der Gesetzgeber Schranken eingebaut – eine davon wird hier wirksam.

    Für den Profi heißt das, nicht fragen. Machen, und zwar nicht nur einmal, sondern mehrfach. Kommt dann doch ein besorgter Bürger mit vermeintlichen Rechtskenntnissen, kann dessen Meinung mit todernstem Gesicht bestätigt werden. »Ja, sicher, aus genau diesem Grund habe ich soeben noch eine Aufnahme gemacht. Da können Sie nicht drauf sein, weil Sie ja neben mir stehen.«

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