Werbung mit fremden Fotos

In einem vom LG Augsburg entschiedenen Fall (Urteil v. 08.09.2009, Az.: 2HK O 1630/09) hatte der Betreiber eines Abschleppdienstes auf seiner Internetseite Fotos von Abschleppvorgängen veröffentlicht. Unter den veröffentlichten Bildern befanden sich mehrere, die Abschleppmaßnahmen durch andere – anonymisierte – Unternehmen zeigten.

Darunter auch Aufnahmen des Betreibers eines Unternehmens zur Überwachung von Parkplätzen, der im Rahmen seiner Tätigkeit auch rechtswidrig parkende Fahrzeuge abschleppt.

Werbung mit fremden Fotos als unlautere Wettbewerbshandlung

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich dabei um die unlautere Wettbewerbshandlung eines Mitbewerbers, so dass sich ein Unterlassungsanspruch des Abschleppunternehmers aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG ergebe.

Bei den beiden Unternehmern handele es sich im Verhältnis zueinander um Mitbewerber i. S. d. §§ 3, 8 UWG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sei „Mitbewerber“ jeder Unternehmer der mit einem Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Dies sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn sie gleichartige Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises anzubieten versuchen. Denn dies habe wiederum zur Folge, dass die beanstandete Wettbewerbshandlung das andere Unternehmen (den Mitbewerber) in seinem Absatz behindern oder stören könne.

Erforderlich sei, dass sich beide Unternehmen auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen oder betätigen wollen. Im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass sich beide Parteien auf einem gleichen sachlich relevanten Markt betätigen. Die von den Parteien angebotenen Dienstleistungen stehen sich nach Ansicht des Gerichts ihren Eigenschaften, ihrem Verwendungszweck und ihrer Preislage nach so nahe, dass der verständige Nachfrager sie als austauschbar ansehe. Beide würden Abschleppdienstleistungen anbieten, die das Entfernen eines Fahrzeugs von einem Ort, an dem es verbotswidrig steht, umfassen.

Die beiden Unternehmer seien hier auch auf einem sich überschneidenden räumlich relevanten Markt tätig. Beide würden ihre Dienste im Raum Augsburg anbieten. Zudem könne sich eine Werbemaßnahme des Abschleppunternehmers hier zumindest auch auf den tatsächlichen oder potentiellen Kundenkreis des Betreibers des Überwachungsdienstes auswirken.

Täuschung über angebotene Dienstleistung

Durch die Darstellung von Abschleppmaßnahmen, die sie nicht selbst vorgenommen habe, täusche der Betreiber des Abschleppunternehmens i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG über wesentliche Merkmale seiner Dienstleistungen – insbesondere über deren Menge. Zudem täusche er i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG über den Umfang seiner Befähigung.

Dabei komme es auf die Frage, ob der Abschleppunternehmer die Dienstleistungen, die er nicht erbracht hat, durch eigene Fahrzeuge oder durch angemietete Fahrzeuge auch hätte erbringen können, nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass er vorgebe, Dienstleistungen erbracht zu haben, die tatsächlich ein anderes Unternehmen erbracht habe, so die Richter.

Unerheblich sei insoweit auch, dass die Fahrzeuge der anderen Unternehmer anonymisiert worden seien. Durch die Örtlichkeiten und das abzuschleppende Fahrzeug sei der Vorgang individualisiert.

Darüber hinaus belege dieser Vorgang zusätzlich, dass die Parteien Wettbewerber seien. Würde der Betreiber des Überwachungsdienstes in einem anderen Markt tätig sein, könnte der Abschleppunternehmer nicht mit Bildern von dessen Tätigkeit für sich selbst werben.

(© Cabeza Cuadrada – Fotolia.com)

8 Gedanken zu „Werbung mit fremden Fotos“

  1. Hallo und guten Abend. Die Situation: wenn ich auf meine webseite z.B. ein Eventplakat veröffentliche und es stellt sich heraus, dass das Bild darauf ohne Erlaubnis benutzt worden ist (was sehr verbreitet ist). Wie kann ich mich schon von vornherein davor schützen, dasa auch ich nicht dafür belangt werden kann?
    Vielen Dank!
    Viele Grüße, Claudia

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  2. Hallo!
    Wie ist es, wenn ein Fotograf auf seiner Homepage mit gekauften Stock-Fotos wirbt und er so den Anschein erweckt, als wären die Bilder von ihm? Wer verfolgt so etwas?

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  3. Hallo.
    Ich habe eine Frage. Ich habe durch Zufall in einem Baumarktprospekt ein Foto von meinem Haus entdeckt wo mit meinen Gabionen geworben wird die ich selber gebaut habe. Ich habe weder Material von diesem Baumarkt bezogen noch sonst irgendwas. Ich habe nicht Mal gewusst das mein Haus fotografiert wurde. Demzufolge liegt natürlich auch keine Erlaubnis vor das das Foto mit meinem Haus und meinen selbst gebauten Gabionen veröffentlicht werden darf. Ich habe jetzt im Internet zig Anbieter wie z.B. Baumärkte und Supermärkte gefunden die dieses Foto nutzen und Werbung damit machen.
    Ich möchte dagegen vorgehen da die Gabionen Eigenbau sind und die entsprechenden Unternehmen aber mit ihrem Material werben was nicht den Tatsachen entspricht. Ich würde mich freuen wenn sie mir helfen können.
    MfG Marcel

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  4. hallo guten tag, ich habe über ein abnehmkonzept sehr gut gewicht reduzieren können. dazu habe ich vorher und nachher bilder von mir gemacht und meinem berater zur ansicht gegeben, nun tauchen meine bilder auf einer internetseite auf welche für ein anderes konzept werbung macht (die seite gehört nache seinen angaben nicht meinem berater). ich möchte das aber nicht dass meine persönlichen bilder im internet auftauchen. kann ich da etwas tun? freundliche grüsse wallo

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    • Hallo wallo riesolevc,

      der geschilderte Sachverhalt lässt eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten, Datenschutzrechten sowie Urheberrechten vermuten. Hier wäre die wohl gängige Empfehlung, unverzüglich mit einem Anwalt die weiteren Schritte zu beraten.

      Herzliche Grüße
      Florian Wagenknecht

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