EuGH: Der „fliegende Gerichtsstand“ in der EU

Der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ ist immer wieder Thema gerichtlicher Entscheidungen. Hat eine Rechtsverletzung an mehreren Orten stattgefunden, ist damit auch die örtliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gegeben. Der Kläger kann sich aussuchen, vor welchem Gericht er klagt. Diese Wahlmöglichkeit führt bei Handlungen mit Internetbezug teilweise zu einer Ausuferung.

Nach deutschem Recht ist nach § 32 ZPO für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Wird eine Urheberrechtsverletzung im Internet begangen, so ist diese Verletzung an jedem Ort des möglichen Abrufs „begangen“. Der Verletzte kann daher etwa aufgrund einer widerrechtlichen Veröffentlichung von Bildern bundesweit klagen.

Eine ähnliche Norm existiert auch im europäischen Recht, weshalb bei Urheberrechtsverletzungen mit Internetbezug grundsätzlich auch in der gesamten EU Klage erhoben werden kann.

Klage in Österreich wegen Abrufbarkeit von Fotos auf deutscher Website?

Vor dem Handelsgericht Wien hatte eine österreichische Fotografin auf Schadensersatz geklagt, nachdem ihre Fotos ohne ihre Zustimmung auf einer Website unter deutscher Top-Level-Domain („.de“) zum Abruf und Download bereit gehalten wurden. Die Klägerin berief sich auf Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 44/2001, wonach für die Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedsstaats der Ort maßgebend ist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

Der Beklagte rügte die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien mit der Begründung, die Website sei nicht auf Österreich ausgerichtet. Die bloße dortige Abrufbarkeit reiche nicht aus um die Zuständigkeit zu begründen.

Das Wiener Gericht bat den EuGH daraufhin um Klärung, ob nur das Gericht am Sitz des Verletzers zuständig ist und ob maßgebend ist, auf welchen Mitgliedsstaat die Inhalte der Website ausgerichtet sind.

Bloße Abrufbarkeit in Österreich reicht

Der EuGH bestätigte die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien (Urteil vom 22. Januar 2015, C-441/13). Der gem. Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 maßgebende Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei oder einzutreten droht, meine nach ständiger Rechtsprechung sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens.

Das für den Schaden ursächliche Geschehen sei vorliegend das Auslösen des technischen Vorgangs, der zum Erscheinen der Fotos auf der Website führte. Ein räumlicher Bezug bestehe insofern nur zum Sitz des Beklagten in Deutschland.

Da Urheberrechte dem Territorialitätsprinzip unterliegen, kann deren Verletzung in jedem Mitgliedsstaat der EU nach dem dort anwendbaren Recht geltend gemacht werden. Die von der Klägerin geltend gemachten Urheberrechte seien auch in Österreich geschützt. Dass die fragliche Website, von der die Fotos heruntergeladen werden konnten, nicht auf Österreich, sondern auf Deutschland ausgerichtet sei, hielt das Gericht für unerheblich. Vielmehr reiche die bloße Zugänglichkeit der Website von Österreich aus.

Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten können also bei Verletzungen mit Internetbezug in jedem Mitgliedsstaat der EU Klage erheben, in dem die Website abrufbar ist. Verletzer können im Gegenzug in einer Vielzahl von Mitgliedsstaaten verklagt werden.

Zuständigkeit jedoch nur für den Schaden, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats verursacht worden ist

Eine Einschränkung der EU-weiten Gerichtszuständigkeit besteht jedoch insofern, als dass die Zuständigkeit nur für den Schaden gegeben ist, der im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedsstaates entstanden ist.

Aufgrund des Territorialitätsprinzips seien die Gerichte anderer Mitgliedsstaaten nur für die Entscheidung über den in ihrem Hoheitsgebiet verursachten Schaden zuständig. Denn diese seien am besten zu der Beurteilung in der Lage, ob die vom betreffenden Mitgliedsstaat gewährleisteten Rechte tatsächlich verletzt worden sind.

Die Klägerin konnte also nur den Schaden geltend machen, der in Österreich entstanden ist. Will sie auch den in Deutschland entstandenen Schaden einklagen, muss sie den Verletzer an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Dieser liegt gem. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in dem Mitgliedsstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat – also in Deutschland.

1 Gedanke zu „EuGH: Der „fliegende Gerichtsstand“ in der EU“

  1. Dass es einen Unterschied gibt zwischen der örtlichen Zuständigkeit und der Frage, welches Landesrecht ein Gericht letztendlich anzuwenden hat, wird in Artikel ja angedeutet. Aber wie sieht das nun konkret bei Internetpräsentationen aus, die weltweit empfangen werden können? Muss jetzt jeder bei der Erstellung seiner eigenen Homepage die Urheberrechtsgesetze aller Staaten beachten?

    MfG
    Johannes

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