Nutzung eines Bildes durch die abgebildete Person

Worum geht es?

Professionelle Bildaufnahmen einer Person haben regelmäßig einen hohen Seltenheits- und Erinnerungswert für den Abgebildeten. Häufig werden die Fotos daher vervielfältigt und weiterverbreitet. Doch in welchem Rahmen ist dies überhaupt zulässig, ohne die Urheberrechte des Fotografen zu verletzen?

Die Voraussetzungen

Die für solche Fälle relevante Norm ist § 60 UrhG. Ihr Wortlaut ist der folgende:

§ 60 UrhG

(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. […]

(2) […]

Ein Bildnis im Sinne des Gesetzes ist eine Personendarstellung auf welcher der/die Abgebildete(n) im Mittelpunkt der Aufnahme zu erkennen sind; beispielsweise Portrait-, Familien- oder Bewerbungsfotos. Der Abgebildete und der Besteller haben in der Regel ein Interesse daran, das Bildnis für Verwandte und Freunde zu vervielfältigen und zu verschenken oder einem potenziellen Arbeitgeber in einer Bewerbung zukommen zu lassen. Daher räumt § 60 UrhG diesen Berechtigten Nutzungsrechte an dem Bildnis ein, ohne dass der Urheber sein Einverständnis erteilen muss.

Wichtig ist, dass das Bildnis im Auftrag des Abgebildeten oder eines Dritten angefertigt wurde. Erfolgt die Aufnahme aus Eigeninitiative des Fotografen greift § 60 UrhG nicht.

Das Vervielfältigen ist weiter nicht nur durch Lichtbild oder Lichtbildwerk möglich. Das Bildnis kann beispielsweise auch digital gespeichert oder abgemalt werden. Dabei muss jedoch darauf geachtet werden, dass nicht gegen das Veränderungsverbot (§ 23 UrhG) verstoßen wird. Wo der Berechtigte die Vervielfältigung vornimmt ist nicht relevant.

Darüber hinaus ist nur die unentgeltliche Verbreitung erlaubt, die keinerlei gewerblichen Zweck verfolgt. Keiner der Berechtigten darf dafür ein Entgelt erhalten.

Was ist (un)zulässig?

Sinn und Zweck der Vorschrift ist es die Erinnerungsstücke an einen begrenzten Personenkreis weiter zu geben, ohne das der Urheber darin einwilligen muss. Zulässig ist das Vervielfältigen und das unentgeltliche, nicht zu gewerblichen Zwecken dienende Verbreiten. Hier ist Vorsicht geboten, da § 60 UrhG als urheberrechtseinschränkende Norm eng ausgelegt wird. Bereits das Einstellen eines Bewerbungsfotos auf der eigenen Webseite wird als (Eigen)Werbung angesehen und geht über den Vertragsinhalt „Bewerbungsfoto“ hinaus (LG Köln, MMR 2007, 465). Das Verbreiten in einer Tageszeitung ist ebenfalls als gewerblich einzustufen, auch wenn der Besteller oder der Abgebildete kein Entgelt erhält (LG München I UFITA 87/1980, 338, 340). Der Urheber muss in diesen Fällen um Erlaubnis gefragt werden.

§ 60 UrhG räumt dem Besteller jedoch kein Recht auf Herausgabe des Originals, eines Vervielfältigungsstücks oder eines Negatives gegenüber dem Urheber ein (LG Wuppertal GRUR 1989, 54).

Kann man § 60 UrhG vertraglich ausschließen?

Aufgrund der Vertragsfreiheit können die Nutzungsrechte grundsätzlich individuell geregelt werden. Die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur geht davon aus, dass § 60 UrhG vertraglich ausgeschlossen werden kann, soweit der Besteller und der Abgebildete identisch sind. Dabei ist darauf zu achten, dass der Ausschluss mit den AGB vereinbar ist. Wurden die Nutzungsrechte des § 60 UrhG einmal wirksam ausgeschlossen, so begründet das Vervielfältigen und Verbreiten des Bildnisses Schadensersatzansprüche des Urhebers gemäß der §§ 97 ff. UrhG.

Ist der Abgebildete nicht gleichzeitig der Besteller, kann die Vorschrift mangels eines Vertrages gegenüber dem Abgebildeten nicht abbedungen werden. Der vertragliche Ausschluss wirkt nur zwischen Fotografen und Auftraggeber (Besteller).

Fazit

Es macht einen erheblichen rechtlichen Unterschied, ob man sein Bildnis an Verwandte und Freunde verschenkt oder ob man es bspw. als Profilfoto der eigenen Internetseite verwendet. Möchte der Abgebildete das Bildnis über die Grenzen des § 60 UrhG hinaus nutzen, sollte er dies im Vorhinein mit dem Fotografen abgeklären.

4 Gedanken zu „Nutzung eines Bildes durch die abgebildete Person“

  1. Noch eine kleine Anmerkung zu dem Satz „Bereits das Einstellen eines Bewerbungsfotos auf der eigenen Webseite wird als (Eigen)Werbung angesehen …“: Die öffentliche Wiedergabe der Bildnisse über das Internet (i.S.d. § 15 Abs. 2) ist nicht nur bei nah an gewerbliche Nutzung grenzender (Eigen)Werbung verboten, sondern immer, weil im § 60 nur von der Vervielfältigung und Verbreitung (i.S.d. § 15 Abs. 1) die Rede ist.

    MfG
    Johannes

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  2. @Johannes, das verunsichert mich jetzt. Ich gehe davon aus, dass die Wiedergabe über Internet eben dieses Vervielfältigen und Verbreiten ist. Was soll es denn sonst noch sein, dass darüber hinaus geht?

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  3. Hallo,
    das zur Verfügung stellen eines Bildes im Internet stellt eine öffentliche Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG dar und ist damit eine separate Nutzungshandlungen. Die Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und die Verbreitung (§ 17 UrhG) sind ebenfalls eigenständige Nutzungshandlungen. Grundsätzlich beinhaltet bereits technisch bedingt eine öffentliche Zugänglichmachung auch eine Vervielfältigung. Diese wird dann jedoch vom §19a UrhG mit „umfasst“. Insofern hat Johannes recht: Der § 60 UrhG legitimiert nur Handlungen nach §§ 16, 17 UrhG. Die Weitergabe im Netz ist damit bereits nicht nach § 60 UrhG zu rechtfertigen.

    LG Sarah

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