Auch Einbrecher haben Persönlichkeitsrechte

Viele Bürger nutzen Überwachungskameras, um einem Einbruch vorzubeugen. Die Kamera soll als Abschreckung dienen. Funktioniert dies nicht, hat man immerhin die Chance, den Täter zu identifizieren.

Normalerweise ist es nicht erlaubt, Menschen ohne deren Einwilligung aufzunehmen und das Material zu speichern. Doch gilt dies auch, wenn es dem Verwender des Überwachungsgerätes allein um den Schutz seines Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Hausbesitzer geht? Oder müssen auch Einbrecher vor solchen Aufnahmen geschützt werden?

Ausnahme: Persönliche und familiäre Sphäre  

Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der EU-Richtlinie 95/46 normiert eine Ausnahme vom Grundsatz, dass stets eine Einwilligung bei Aufnahmen benötigt wird. So ist eine Aufnahme erlaubt, sofern sie ausschließlich in der persönlichen und familiären Sphäre des „Datenverarbeiters“ vorgenommen wird.

Dieser Rahmen wird aufgrund der engen Auslegung der Vorschrift schnell gesprengt. Sobald ein Teil des öffentlichen Raums überwacht wird, kann man auch ungewollt in die Persönlichkeitsrechte eines anderen eingreifen. Hintergrund der engen Auslegung ist der hohe Wert, der den Grundrechten und insbesondere dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht beigemessen wird.

Mit Urteil vom 11. Dezember 2014 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) den hohen Stellenwert der Grundrechte erneut bestätigt (Az.: C 212/13). In besagtem Verfahren klagte ein Tscheche gegen den Hausbesitzer, der ihn bei einem Angriff auf dessen Haus gefilmt hatte. Eine Fensterscheibe des Hauses wurde mittels einer Schleuder beschossen und zerstört. Dank der Aufzeichnungen konnten zwei Verdächtige identifiziert werden. Einer davon wehrte sich gegen die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung.

Auch hier lag das Problem darin, dass die Kamera neben dem Privatgrundstück öffentlichen Raum erfasste.

„Wie überwacht man richtig“?

Der EuGH hat auf die Vorlagefrage hin entschieden, dass die Aufnahme von mehr als dem eigenen Grundstück und Speicherung der Daten auf Festplatte nicht ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten entspricht. Das nationale Gericht muss nun im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH entscheiden.

Das Urteil scheint kurios. Und doch ist es die einfache Folge datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Die Rechtsprechung des EuGH deckt sich insofern mit deutschem Recht:

Wer seine Kamera den Gehweg oder Nachbars Garten mitfilmen lässt, verstößt schnell gegen § 6b Bundesdatenschutzgesetz. Der rein persönliche und familiäre Bereich endet an den Grenzen des Grundstücks. Zudem muss auf Videoaufzeichnungen klar erkennbar hingewiesen werden.

Um sich zu schützen, sollte man beim Installieren eines Überwachungssystems darauf achten, dass nur das eigene Grundstück in den Blickwinkel der Kamera fällt. Dadurch kann ein möglicherweise drohendes Bußgeld vermieden werden.

(© stockphoto-graf – Fotolia.com)

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