Schärferes Gesetz gegen Kinderpornografie

Das Bundeskabinett hat am 17.09.2014 den Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches zum Sexualstrafrecht beschlossen. Kaum veröffentlicht, häufen sich jedoch die Negativ-Schlagzeilen. Neben verständlichen und durchaus guten Ansätzen gehe es jedoch bezüglich der Strafbarkeit für Bildaufnahmen zu weit. Manch einer spricht gar von einem „schlechten Planschbecken-Gesetz“. Im Mittelpunkt der Diskussion steht der veränderte § 201a StGB. Dort soll es nunmehr heißen:

Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, oder unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt.

Auch wenn der Name natürlich nicht genannt wird, dürfte die Affäre um Sebastian Edathy mit ausschlaggebend sein für diese Änderungen. Denn bisher sind nur solche Aufnahmen strafbar, die Kinder bei der Vornahme sexueller Handlungen zeigen. Nicht erfasst sind bloße Nacktaufnahmen. Dem soll mit dem Gesetzesentwurf entgegengewirkt werden. „Mit dem Körper von Kindern und Jugendlichen darf niemand Geld verdienen. Solche Bilder befinden sich oft jahrelang im Netz und können daher eine große Belastung für die Betroffenen sein“, so Bundesminister Heiko Maas.

Bloßstellend oder nicht bloßstellend

In einem alten Entwurf war noch von einem „bloßstellenden“ Bild die Rede. Dieser Begriff war bereits in der Kritik und wurde im neuen Entwurf durch die „erhebliche Schädigung“ ersetzt. Doch eine wirkliche Trennung fand nicht statt. So spricht der Gesetzesentwurf auch weiterhin von „bloßstellenden“ Aufnahmen, u.a. von einer

Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Recht am eigenen Bild) gegen die Herstellung und Verbreitung bloßstellender Bildaufnahmen sowie Bildaufnahmen von unbekleideten Personen vor.

Es hat sich zudem als regelungsbedürftiger Sachverhalt die

Herstellung und nachfolgende Verbreitung von Bildaufnahmen in – zum Teil sogar aktiv von dem Täter herbeigeführten – entwürdigenden, bloßstellenden oder gewalttätigen Situationen ergeben, also Bildaufnahmen, die geeignet sind, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden.

„Bloßstellend“ wird damit nur als Unterfall der erheblichen Schädigung gesehen. Es bleibt insbesondere die Frage nach der Strafbarkeit von Aufnahmen unvorteilhafter Fotos von Politikern oder Prominenten. Sind diese bereits bloßstellend und/oder erheblich schädigend?

Gesetz zu unbestimmt

Neben der Frage, wann eine erhebliche Schädigung eintritt bleibt unklar, ab wann man „unbekleidet“ im Sinne des Gesetzes ist; reicht bspw. schon ein freier Oberkörper, um unbekleidet, oder eine Badehose, um bekleidet zu sein? Und was ist eigentlich mit Bildern von (halb-)nackten, spielenden Kindern auf einer Geburtstagsfeier im Sommer? Dem Wortlaut des Entwurfs nach kann bereits das Fotografieren von (halb-)nackten Kindern eine Strafbarkeit begründen. Prantl betitelt es unter diesem Gesichtspunkt daher zutreffend als „Anti-Nackt-Strafrecht“. „Nach unserer Auffassung handelt es sich hier um eine unverhältnismäßige Vorverlagerung der Strafbarkeit“, sagte jüngst auch Wolfgang Ewer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins, zu SPIEGEL ONLINE.

Erläuterungen des BMJV

Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat bereits auf der eigenen Webseite einige Erklärungen geliefert. Diese fallen recht dürftig aus. So wird zwar erklärt, dass ein Bild nicht „unbefugt“ hergestellt sei, wenn es von der Pressefreiheit oder § 23 KUG gedeckt sei. Damit wird jedoch die Frage nach der „erheblichen Schädigung“ übergangen und damit abgewiegelt, dass es jedenfalls nicht unbefugt sei. Und was mit „unbekleidet“ gemeint sein soll, darüber schweigt sich auch das BJMV weiterhin aus.

Fazit

Zu Recht erntet der Gesetzesentwurf nicht nur positive Kritik. Es hat den Anschein, als wenn die Affäre um Herrn Edathy dazu geführt hat, dass eine Art Tunnelblick eingesetzt hat um besonders die Lücken rund um die Kinderpornografie zu schließen. Übersehen wurde dabei aber wohl, dass man sich mit dem jetzigen Gesetzesentwurf in unbestimmter Gesetzeslage verliert. Sollten die Änderungen ihren Weg in das Gesetz finden, so wird im Zweifel das Bundesverfassungsgericht das Gesetz prüfen und darüber befinden.

(Foto: chribier / Quelle: photocase.com)

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