Fotografieren und Veröffentlichen von Autokennzeichen – was ist erlaubt?

Darf man ein Bild, auf welchem ein Autokennzeichen zu sehen ist im Internet verbreiten, ohne das Kennzeichen zu retuschieren? In der Regel ja, es sei denn durch die Veröffentlichung werden die Persönlichkeitsrechte des Fahrzeughalters verletzt.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Grundsätzlich unterliegen persönliche Daten – zu denen aufgrund der Zuordnungsfunktion zum Fahrzeughalter auch das Autokennzeichen gehört – dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen.

Um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäß der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB anzunehmen, reicht es in der Regel nicht aus, wenn auf dem Bild lediglich das Auto mit erkennbarem Kennzeichen zu sehen ist, da es gewöhnlich einer Privatperson nicht möglich ist, anhand des Kennzeichens auch den entsprechenden Halter zu ermitteln. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen. Ob jedoch bei einer Veröffentlichung des Kennzeichens im Internet auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, muss aufgrund der Abwägung beiderseitiger Interessen immer im Einzelfall entschieden werden. Der Einzelne hat nämlich keine uneigeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten (so der BGH, vgl. BGH NJW 1991, 1532; NJW 2004 762). Es geht daher um die Frage, ob durch die Veröffentlichung des Kennzeichens das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Fahrzeughalters rechtswidrig verletzt wird.

Veröffentlichung kann zulässig sein

Das Landgericht Kassel (Beschluss v. 10.05.2007 – Az.: 1 T 75/07) verneinte beispielsweise eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Rechtsanwaltes, dessen Auto fotografiert wurde und anschließend mit einem Kommentar über das Vergessen seiner Akten ins Internet gestellt wurde. Als Argument gegen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Rechtsanwaltes sah das Gericht demnach die Tatsache, dass der Antragsteller selber persönliche Daten wie die Adresse seines Kanzleisitzes und seinen Lebenslauf im Internet veröffentlicht hat. Da die Veröffentlichung des Bildes auch keinen Aufruf zur Schädigung des Antragstellers beinhalte, liege auch kein rechtwidriger Eingriff vor. Als Begründung wurde ausgeführt:

„Unter Berücksichtigung des Vorstehenden begründet die Veröffentlichung des Autokennzeichens des Antragstellers in dem konkreten Beitrag des Antragsgegners in dem Internetforum keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Antragstellers, selbst über die Veröffentlichung persönlicher Daten zu entscheiden. Es handelt sich bei einem Kraftfahrzeugkennzeichen um keine sogenannte sensible Information, deren Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit zum Schutze des Kraftfahrzeughalters generell geboten ist.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Kraftfahrzeugkennzeichen eines Kraftfahrzeughalters zwar nicht für jedermann aus allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist, dass aber bei Kenntnis der Person und deren Anschrift die sichtbaren Daten des von dieser Person benutzten Kraftfahrzeuges unschwer ermittelt werden können.

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die persönlichen Daten des Antragstellers wie zum Beispiel vollständige Adresse seines Kanzleisitzes, Lebenslauf des Antragstellers und ähnliches ausgeprägt u. a. vom Antragsteller selbst im Internet für jedermann zugänglich veröffentlicht sind. Hinzu kommt, dass das vom Antragsteller gefahrene Kraftfahrzeug, jedenfalls wenn es in der Straße seines Kanzleisitzes abgestellt ist, ihm unschwer zugeordnet werden kann.

Liegen demnach die Merkmale, unter anderen das Kraftfahrzeugkennzeichen, die die Zuordnung eines individuellen Kraftfahrzeuges zum Antragsteller ermöglichen, praktisch offen zu Tage, hat der Antragsgegner durch seinen Beitrag im Internet nicht rechtswidrig in das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.

Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Veröffentlichung gerade des Kfz-Kennzeichens erkennbar darauf abzielte, dem Antragssteller hierdurch zu schädigen, oder wenn ein Informationsinteresse der Teilnehmer an dem Internetforum von vornherein gänzlich ausscheiden würden. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen. In dem Internetforum wurde die Frage behandelt, ob der Antragsteller als Rechtsanwalt unter anderem Akten im Innenraum seines Kraftfahrzeuges liegen lasse.“

Automatisierte Erfassung von Autokennzeichen

Die Sache sieht jedoch anders aus, wenn die Polizeibehörde Kennzeichen automatisiert erfasst und speichert. Hier nahm das BVerfG eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts an (BVerfG, MMR 2008, 308). Die Entscheidung ist jedoch darauf zurück zu führen, dass hier die Polizeibehörde gehandelt hat, die im Gegensatz zur Privatperson anhand des Kennzeichens den Halter unproblematisch ermitteln kann und ihn somit ausspähen könnte. Die Leitsätze zu dieser lesenswerten Entscheidung lauten:

„1. Eine automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich nicht unverzüglich erfolgt und das Kennzeichennicht ohne weitere Auswertung sofort und spurenlos gelöscht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein.

2. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richten sich nach dem Gewicht der Beeinträchtigung, das insb. von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der Verwertung der Daten beeinflusst wird.

3. Die bloße Benennung des Zwecks, das Kfz-Kennzeichen mit einem gesetzlich nicht näher definierten Fahndungsbestand abzugleichen, genügt den Anforderungen an die Normenbestimmtheit nicht.

4. Die automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.e.S. ist i.Ü. nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kfz-Kennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Die stichprobenhafte Durchführung einer solchen Maßnahme kann ggf. zu Eingriffen von lediglich geringerer Intensität zulässig sein.“

Es kommt darauf an…

Zur Beantwortung der Frage, ob man Bilder mit erkennbarem Autokennzeichen veröffentlichen und verbreiten darf, ist eine Entscheidung im Einzelfall unumgänglich und sollte im Zweifel von einem Rechtsanwalt beantwortet werden.

Aspekte, die eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung begründen können (aber nicht in jedem Fall müssen):

  • Im Hintergrund des Bildes ist auch die Hausnummer und der Name des Halters zu erkennen.
  • Mit der Veröffentlichung geht ein Aufruf zur Schädigung einher.
  • Die Erfassung und Speicherung der Kennzeichen erfolgt automatisiert z. B. durch die Polizei.

(Bild: © by-studio – Fotolia.com)

81 Gedanken zu „Fotografieren und Veröffentlichen von Autokennzeichen – was ist erlaubt?“

  1. Hallo,

    ich mache Videos (sogenannte MotoVLogs) und möchte mich zunächst mal für diese großartige Seite bedanken, zumal ich dank euch seit heute weiß, dass ich nicht alles fotografieren / filmen darf (Recht am eigenen Bild vs. Persönlichkeitsrecht).
    Aber mal eine Frage zu dem ersten Punkt der Zusammenfassung:
    Im Hintergrund des Bildes ist auch die Hausnummer und der Name des Halters zu erkennen.

    Was passiert, wenn ich nicht weiß, dass diese 3 Daten zusammen gehören, also wenn ich zufällig den Halter auf seinem Grundstück (mit Namen und Adresse) an seinem PKW (mit Kennzeichen) filme , aber nicht bekannt ist, dass diese Daten zusammen gehören?

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  2. Hallo und danke für die zahlreiche info.
    Ich hätte gerne eine fragen.
    Wurde eben von einem mann fotografiert. Ich saß im auto und und fuhr nach hause.
    Ich betrat einen feldweg wo noch mir eine gegenüber kam und 2 hinter mir her.

    Der mann holte seinen handy raus und machte fotos von meinem auto.

    Darf er das und wie weit darf er damit gehen?

    Soweit ich weiss darf man keine fotos machen. Ich bitte um dringende rückantwort.

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    • Hallo Mehmet,
      für die Verwendung der Fotografien ist regelmäßig eine Einwilligung erforderlich. Fehlt diese, ist eine Nutzung der Fotos grundsätzlich unzulässig. Ob bereits die Aufnahme der Bilder unzulässig ist, wird unterschiedlich beurteilt und kann nicht ganz eindeutig beantwortet werden.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
      • Hallo Mehmet,

        man unterscheidet zwischen Einwilligung und Genehmigung.

        Eine Einwilligung ist bspw. vor dem Anfertigen einer Abbildung (z.B. Fotographie) einzuholen. D.h. Du musst, bevor man Dich abbildet, gefragt werden, ob Du diesem Abbilden einwilligst. Nach erfolgter Abbildung können Deine Persönlichkeitsrechte bereits durch die Abbildung verletzt worden seinen.

        Eine Genehmigung hingegen ist einzuholen, wenn die angefertigte Abbildung weiter verwendet (z.B. veröffentlicht) werden soll.

        Grüße

        KK

  3. Die Rechtslage ändert sich mit dem Herkunftsland des Autos: In der Schweiz ist die Zuordnung von KFz-Kennzeichen zu Fahrzeughalter für Jedermann über eine Internetseite möglich.

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  4. Hallo,

    ich habe heute ein Bild von einem Auto gemacht, dass auf einem Zebrastreifen geparkt wurde. Da die Fahrerin recht flott aus dem Supermarkt kam und ihr falsches Parkverhalten mit Beleidigungen rechtfertigte, habe ich das bild auf ihre eigene Facebookseite postet und sie nochmal darauf hingewiesen, das Sie Kinderwagen mit ihrem Parkverhalten in Schwierigkeiten bringt weil rechts und links kein Aufstieg zum Bürgersteig gegeben ist. Wie man auf dem Bild sah. Die Firmenwerbung auf dem Wagen ist ganz dezent und und daher total verpixelt und nicht erkennbar. Das Nummernschild ist auch nicht zu sehen. Habe ich mich nun in Schwierigkeiten gebracht weil ich das in ihrer Timeline gepostet habe?

    Liebe Grüße

    Sonja

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    • Hallo Sonja,

      aus rechtlicher Perspektive käme es ggfs. auf die Frage an, ob sich Rückschlüsse aus der Firmenwerbung auf die Person oder die Firma ziehen lassen. Soweit das Kennzeichen erkennbar wäre, wäre dies im Hinblick auf eine aktuelle Entscheidung des OVG Münster (16 A 770/17) ebenfalls als jedenfalls beachtenswert zu bezeichnen. Melden Sie sich zu einer Einschätzung Ihres Falls gerne hier in der Kanzlei. Sie erreichen uns unter 0228 387 560 200 oder info@tww.law.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
      • Vielen Dank für die erste Einschätzung. Das Kennzeichen ist nicht zu sehen. Und die Werbung könnte man evtl. mit einem Hochleistungsrechner und einem mega gutem Grafikprogramm deutlich machen. Aber das erfordert schon einiges. Generell sieht man nur den Wagen von der Seite . Wenn die Dame sich tatsächlich für den rechtlichen Weg entscheidet melde ich mich gerne bei Ihnen. Ganz herzlichen Dank.

  5. Hallo,

    es wurde von meinem Auto ein Bild auf Facebook gepostet (öffentlich, für jeden einsehbar), wie es unsauber geparkt zu sehen ist. Kennzeichen ist ganz klar zu erkennen, Auto steht im Fokus des Bildes. Ein übermotivierter Nachbar ist dafür verantwortlich. Was kann ich nun tun, um dieses Bild aus dem Netz entfernen zu lassen?

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    • Hallo,
      es wird regelmäßig eine Abwägung der gegenüberstehenden Interessen erfolgen nach der sich entscheidet ob das für jedermann einsehbare Kennzeichen eine Verletzung Ihrer Interessen darstellt. Unabhängig davon können Bilder bei Facebook gemeldet werden und werden dann nach entsprechender Prüfung ggfs. entfernt. Bleibt dieser Weg erfolglos, melden Sie sich zu einer Einschätzung Ihres Falls gerne hier in der Kanzlei. Sie erreichen uns unter 0228 387 560 200 oder info@tww.law.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
    • Tja, da solltest Du wohl zu Deinem schlecht geparkten Auto stehen und gut ist es. Wie wäre es mal damit? Und evtl. daraus lernen, das nächste mal besser zu parken…

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  6. Hallo,
    ich habe ein Foto von einer Hausfassade gemacht (als Referenzfoto für die Webseite des Malers, der das Haus gestrichen hat, also es ging nur darum, die schöne Fassade zu zeigen). Hausnummer ist nicht zu erkennen und die Straße haben wir auch nicht angegeben, nur den Ort, wo das Haus steht, genannt. Vor dem Haus stehen 3 Autos, deren Kennzeichen man erkennen kann. Ist das nun schon ein Verstoß gegen die Bildrechte der Fahrzeughalter? Eine Besitzerin eines der Autos, die wohl in dem Haus wohnt, hat verlangt, das Kennzeichen unkenntlich zu machen. Da ich nicht wusste welches Auto ihr gehört, habe ich alle 3 Kennzeichen unkenntlich gemacht.

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  7. Hallo,
    ich würde gerne den Motorroller meines Nachbarn dabei filmen, wie er permanent, illegal über einen Fußweg fährt. Natürlich ohne den Nachbarn selber auf dem Film zu haben, versteht sich, aber insbesondere mit seinem Kennzeichen. Da er ausschließlich alleine das Fahrzeug nutzt, sollte das doch Beweis genug für sein ordnungswidriges Verhalten sein. Eine Veröffentlichung im Internet habe ich natürlich nicht vor, nur eine Ordnungswidrigkeit-Anzeige.
    Hätte ich dafür mit negativen Konsequenzen zu rechnen?

    Freundliche Grüße
    Stefan N.

    Antworten
    • Hallo Stefan,

      grds. besteht hier die gleiche Problematik wie bei Dashcams mit dem Unterschied, dass nicht dauerhaft sondern ein bestimmter Vorfall gefilmt wird. Ich verweise daher einmal auf unsere Beiträge Rund um Dashcams und deren Verwertung.

      Wenn also eine Aufnahme erfolgt, sollten hier schon einige Dinge berücksichtigt werden, damit Betroffene nicht wegen etwaigen persönlichkeits- oder datenschutzrechtlichen Verstößen Ansprüche geltend machen können.

      Herzliche Grüße
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  8. Hallo,

    wird sich die Thematik mit Einzug der DSGVO ab nächster Woche ändern? Also Gilt das Kennzeichen auf dem Bild schon als gespeichertes Datum? Oder bleibt es durch den fehlenden Personenbezug so wie bisher?

    Mit freunlichem Gruß
    Michael

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  9. Guten Tag,
    ich bin aus Zufall auf Ihre Seite gelangt und finde diese sehr Informativ.

    Nun meine Frage:
    Wenn ich z.B. auf einer Busspur stehe darf ein Dritter (angestellter öffentlicher Nahverkehr) ein Foto davon machen und dieses dem zuständigen Ordnungsamt zukommen lassen um eine Anzeige seitens des Ordnungsamt zu tätigen? Oder muss dies eine private Anzeige seitens des „Busspurbetreibers“ sein?

    Sprich darf überhaupt über Dritte gemachte Fotos für Strafverfolgung genutzt werden?

    Des Weiteren wie sieht der Fall derzeit aus bzgl. der neuen DSGVO?

    Danke und schönes Wochenende.

    Antworten
    • Guten Tag,

      grds. besteht auch hier die gleiche Problematik wie bei Dashcams, mit dem Unterschied, dass nicht dauerhaft sondern ein bestimmter Vorfall abgelichtet würde. Ich verweise daher ebenfalls einmal auf unsere Beiträge Rund um Dashcams und die Verwertung der Aufnahmen.

      Wenn also eine Aufnahme erfolgt, sollten hier schon einige Dinge berücksichtigt werden, damit Betroffene nicht wegen etwaigen persönlichkeits- oder datenschutzrechtlichen Verstößen Ansprüche geltend machen können.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten

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