Fotografieren und Veröffentlichen von Autokennzeichen – was ist erlaubt?

Darf man ein Bild, auf welchem ein Autokennzeichen zu sehen ist im Internet verbreiten, ohne das Kennzeichen zu retuschieren? In der Regel ja, es sei denn durch die Veröffentlichung werden die Persönlichkeitsrechte des Fahrzeughalters verletzt.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Grundsätzlich unterliegen persönliche Daten – zu denen aufgrund der Zuordnungsfunktion zum Fahrzeughalter auch das Autokennzeichen gehört – dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen.

Um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäß der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB anzunehmen, reicht es in der Regel nicht aus, wenn auf dem Bild lediglich das Auto mit erkennbarem Kennzeichen zu sehen ist, da es gewöhnlich einer Privatperson nicht möglich ist, anhand des Kennzeichens auch den entsprechenden Halter zu ermitteln. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen. Ob jedoch bei einer Veröffentlichung des Kennzeichens im Internet auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, muss aufgrund der Abwägung beiderseitiger Interessen immer im Einzelfall entschieden werden. Der Einzelne hat nämlich keine uneigeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten (so der BGH, vgl. BGH NJW 1991, 1532; NJW 2004 762). Es geht daher um die Frage, ob durch die Veröffentlichung des Kennzeichens das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Fahrzeughalters rechtswidrig verletzt wird.

Veröffentlichung kann zulässig sein

Das Landgericht Kassel (Beschluss v. 10.05.2007 – Az.: 1 T 75/07) verneinte beispielsweise eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Rechtsanwaltes, dessen Auto fotografiert wurde und anschließend mit einem Kommentar über das Vergessen seiner Akten ins Internet gestellt wurde. Als Argument gegen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Rechtsanwaltes sah das Gericht demnach die Tatsache, dass der Antragsteller selber persönliche Daten wie die Adresse seines Kanzleisitzes und seinen Lebenslauf im Internet veröffentlicht hat. Da die Veröffentlichung des Bildes auch keinen Aufruf zur Schädigung des Antragstellers beinhalte, liege auch kein rechtwidriger Eingriff vor. Als Begründung wurde ausgeführt:

„Unter Berücksichtigung des Vorstehenden begründet die Veröffentlichung des Autokennzeichens des Antragstellers in dem konkreten Beitrag des Antragsgegners in dem Internetforum keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Antragstellers, selbst über die Veröffentlichung persönlicher Daten zu entscheiden. Es handelt sich bei einem Kraftfahrzeugkennzeichen um keine sogenannte sensible Information, deren Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit zum Schutze des Kraftfahrzeughalters generell geboten ist.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Kraftfahrzeugkennzeichen eines Kraftfahrzeughalters zwar nicht für jedermann aus allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist, dass aber bei Kenntnis der Person und deren Anschrift die sichtbaren Daten des von dieser Person benutzten Kraftfahrzeuges unschwer ermittelt werden können.

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die persönlichen Daten des Antragstellers wie zum Beispiel vollständige Adresse seines Kanzleisitzes, Lebenslauf des Antragstellers und ähnliches ausgeprägt u. a. vom Antragsteller selbst im Internet für jedermann zugänglich veröffentlicht sind. Hinzu kommt, dass das vom Antragsteller gefahrene Kraftfahrzeug, jedenfalls wenn es in der Straße seines Kanzleisitzes abgestellt ist, ihm unschwer zugeordnet werden kann.

Liegen demnach die Merkmale, unter anderen das Kraftfahrzeugkennzeichen, die die Zuordnung eines individuellen Kraftfahrzeuges zum Antragsteller ermöglichen, praktisch offen zu Tage, hat der Antragsgegner durch seinen Beitrag im Internet nicht rechtswidrig in das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.

Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Veröffentlichung gerade des Kfz-Kennzeichens erkennbar darauf abzielte, dem Antragssteller hierdurch zu schädigen, oder wenn ein Informationsinteresse der Teilnehmer an dem Internetforum von vornherein gänzlich ausscheiden würden. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen. In dem Internetforum wurde die Frage behandelt, ob der Antragsteller als Rechtsanwalt unter anderem Akten im Innenraum seines Kraftfahrzeuges liegen lasse.“

Automatisierte Erfassung von Autokennzeichen

Die Sache sieht jedoch anders aus, wenn die Polizeibehörde Kennzeichen automatisiert erfasst und speichert. Hier nahm das BVerfG eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts an (BVerfG, MMR 2008, 308). Die Entscheidung ist jedoch darauf zurück zu führen, dass hier die Polizeibehörde gehandelt hat, die im Gegensatz zur Privatperson anhand des Kennzeichens den Halter unproblematisch ermitteln kann und ihn somit ausspähen könnte. Die Leitsätze zu dieser lesenswerten Entscheidung lauten:

„1. Eine automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich nicht unverzüglich erfolgt und das Kennzeichennicht ohne weitere Auswertung sofort und spurenlos gelöscht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein.

2. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richten sich nach dem Gewicht der Beeinträchtigung, das insb. von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der Verwertung der Daten beeinflusst wird.

3. Die bloße Benennung des Zwecks, das Kfz-Kennzeichen mit einem gesetzlich nicht näher definierten Fahndungsbestand abzugleichen, genügt den Anforderungen an die Normenbestimmtheit nicht.

4. Die automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.e.S. ist i.Ü. nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kfz-Kennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Die stichprobenhafte Durchführung einer solchen Maßnahme kann ggf. zu Eingriffen von lediglich geringerer Intensität zulässig sein.“

Es kommt darauf an…

Zur Beantwortung der Frage, ob man Bilder mit erkennbarem Autokennzeichen veröffentlichen und verbreiten darf, ist eine Entscheidung im Einzelfall unumgänglich und sollte im Zweifel von einem Rechtsanwalt beantwortet werden.

Aspekte, die eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung begründen können (aber nicht in jedem Fall müssen):

  • Im Hintergrund des Bildes ist auch die Hausnummer und der Name des Halters zu erkennen.
  • Mit der Veröffentlichung geht ein Aufruf zur Schädigung einher.
  • Die Erfassung und Speicherung der Kennzeichen erfolgt automatisiert z. B. durch die Polizei.

(Bild: © by-studio – Fotolia.com)

81 Gedanken zu „Fotografieren und Veröffentlichen von Autokennzeichen – was ist erlaubt?“

  1. Hallo Tashk,

    hier gibt es wie im Beitrag geschildert unterschiedliche Aspekte die gegeneinander abgewogen werden müssen. Dabei spielt sicherlich auch eine Rolle, dass das Bild „nur“ im Intranet hochgeladen wurde und der Wagen des Mitarbeiters – soweit er in der Nähe des Firmengeländes geparkt wurde – anderen Personen bekannt ist.

    Wenn Sie zu dem geschilderten Fall eine Beratung wünschen, melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei. Sie erreichen uns unter Tel.: 0228 – 387 560 200 oder über info@tw-law.de. Gerne können wir die Angelegenheit dann einmal besprechen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  2. Mein Privatfahrzeug wird zur Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben genutzt. Öfters werden Fotos von meinem Kfz von mir unbekannten Personen angefertigt. Gilt eine mögliche Wohnsitzrecherche anhand des Kfz-Kennzeichens als Gefährdung oder wie ist der Sachverhalt einzuschätzen?
    MfG Engelreich

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  3. Hallo Engelreich,

    zunächst einmal werden wie bei allen anderen Fällen wohl die oben geschilderten Grundsätze gelten. Ob eine mögliche Wohnsitzrecherche (die ja nur in gesonderten Einzelfällen von entsprechenden Behörden zulässig ist) als ausreichende Gefährdung gilt, halte ich für unwahrscheinlich. Dies jedenfalls dann, wenn auch die Nutzung eines behördlichen Fahrzeugs möglich ist. Dies müsste man allerdings im Einzelfall allerdings gesondert prüfen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  4. Hallo ,

    ich habe vor , auf der Videoplattform „YouTube“
    Bilder hochzuladen, die bei einem Autorennen in Kaltenkirchen geschossen wurden.Wie ist die gültige Rechtsgrundlage? Ein Teil der KFZs sind angemeldet.Z.T.sind auch Gesichter zu erkennen.

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  5. Hallo,

    wir haben vor einigen Wochen ein Wohnmobil erworben und angemeldet.
    Nachdem das Fahrzeug nach unseren Bedürfnissen von einem weiteren Hersteller umgerüstet wurde, musste es noch einmal zu unserem Händler, um noch anhängige Arbeiten abzuschließen.

    Nun stellen wir fest, dass das Fahrzeug zu Werbezwecken vor das Firmengelände des Händlers gefahren und fotografiert wurde.

    Man hatte sich nicht einmal die Mühe gemacht, das Nummernschild abzudecken, zudem bekamen wir das Fahrzeug mit einer Schramme am Kotflügel wieder zurück.

    Wir wurden nicht einmal gefragt, ob wir das Fahrzeug zu Werbezwecken zur Verfügung stellen wollen und bei Nachfrage wurde verneint, dass
    diese Werbefotos gemacht wurden.

    Mittlerweile ist ein Foto mit entsprechendem Werbetext in den Printmedien aufgetaucht und wir fragen uns, ob das rechtens ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    C.Ritter

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  6. Hallo Herr Ritter,

    grundsätzlich kann der Eigentümer eine Sache nicht untersagen, dass diese Sache abgelichtet wird (s. dazu auch https://www.rechtambild.de/2010/04/das-recht-am-bild-der-eigenen-sache/). Hinsichtlich des Kennzeichens kommt es stark auf die im Beitrag geschilderten Einzelaspekte an. Danach richtet sich dann auch die Frage, ob eine eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt.

    Wenn Sie zu dem geschilderten Fall eine Einzelfallberatung wünschen, melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei. Sie erreichen uns unter Tel.: 0228 – 387 560 200 oder über info@tw-law.de. Gerne können wir die Angelegenheit dann einmal besprechen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  7. Hallo,

    ich würde gerne in Erfahrung bringen ob ich in einem Autohaus den Innenraum eines Autos insbesondere Armaturenbrett inkl. Lenkrad mit Markenemblem fotografieren und veröffentlichen darf. Werden hierbei Rechte des Autoherstellers und/oder des Autohauses berührt?

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    • …die Bilder möchte ich auf meinem Blog stellen, dieser Blog hat weder etwas mit der Automarke zu tun, noch mit dem Autohaus. Sozusagen eine Internet-Bildersammlung von Armaturen von Autos unterschiedlicher Autohersteller.

      Ein Bildausschnitt des Markenemblems wird nicht vorgenommen, es werden keine Kfz-Kennzeichen und Personen abgebildet. Denkbar wäre auch die Platzierung des Autos am Straßenrand.

      Meines Erachtens dürften lediglich Probleme entstehen, wenn ein Bild so erscheint, als sei es ein Werbefoto des Herstellers. (Verwechslungsgefahr). Ist mit einer Website/Blog mit den Namen z.B. autoarmaturen24xyz.de der Verwechslungsgefahr ausreichend entgegen gewirkt?

      Wie machen das Autozeitschriften wenn über Autos berichtet wird?

      Mit freundlichen Grüßen

      Marc Sander

      Antworten
  8. Hallo,

    ich möchte eigene Musik (House/Club-Music) mit einer Nachtfahrt visuell unterlegen und auf YouTube und Co veröffentlichen. Es wird kein Datum angegeben oder sonstige spezifische Informationen zur Strecke/Zeit, es soll lediglich die Assoziation „Nachtfahrt zum Club“ geweckt werden. Berührt das ebenfalls rechtlich das Verbot DashCam-Videos zu veröffentlichen oder ist diese „Zweckentfremdung“ ohne jeden Kontext strafrechtlich unbedenklich?
    MfG

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  9. Hallo, wie schaut es aus, wenn man sich ein Auto offiziell gemietet hat und damit ein Fotoshooting macht? Dürfte dann das Kennzeichen abgebildet sein?

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