Fotografieren und Veröffentlichen von Autokennzeichen – was ist erlaubt?

Darf man ein Bild, auf welchem ein Autokennzeichen zu sehen ist im Internet verbreiten, ohne das Kennzeichen zu retuschieren? In der Regel ja, es sei denn durch die Veröffentlichung werden die Persönlichkeitsrechte des Fahrzeughalters verletzt.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Grundsätzlich unterliegen persönliche Daten – zu denen aufgrund der Zuordnungsfunktion zum Fahrzeughalter auch das Autokennzeichen gehört – dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen.

Um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäß der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB anzunehmen, reicht es in der Regel nicht aus, wenn auf dem Bild lediglich das Auto mit erkennbarem Kennzeichen zu sehen ist, da es gewöhnlich einer Privatperson nicht möglich ist, anhand des Kennzeichens auch den entsprechenden Halter zu ermitteln. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen. Ob jedoch bei einer Veröffentlichung des Kennzeichens im Internet auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, muss aufgrund der Abwägung beiderseitiger Interessen immer im Einzelfall entschieden werden. Der Einzelne hat nämlich keine uneigeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten (so der BGH, vgl. BGH NJW 1991, 1532; NJW 2004 762). Es geht daher um die Frage, ob durch die Veröffentlichung des Kennzeichens das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Fahrzeughalters rechtswidrig verletzt wird.

Veröffentlichung kann zulässig sein

Das Landgericht Kassel (Beschluss v. 10.05.2007 – Az.: 1 T 75/07) verneinte beispielsweise eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Rechtsanwaltes, dessen Auto fotografiert wurde und anschließend mit einem Kommentar über das Vergessen seiner Akten ins Internet gestellt wurde. Als Argument gegen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Rechtsanwaltes sah das Gericht demnach die Tatsache, dass der Antragsteller selber persönliche Daten wie die Adresse seines Kanzleisitzes und seinen Lebenslauf im Internet veröffentlicht hat. Da die Veröffentlichung des Bildes auch keinen Aufruf zur Schädigung des Antragstellers beinhalte, liege auch kein rechtwidriger Eingriff vor. Als Begründung wurde ausgeführt:

„Unter Berücksichtigung des Vorstehenden begründet die Veröffentlichung des Autokennzeichens des Antragstellers in dem konkreten Beitrag des Antragsgegners in dem Internetforum keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Antragstellers, selbst über die Veröffentlichung persönlicher Daten zu entscheiden. Es handelt sich bei einem Kraftfahrzeugkennzeichen um keine sogenannte sensible Information, deren Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit zum Schutze des Kraftfahrzeughalters generell geboten ist.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Kraftfahrzeugkennzeichen eines Kraftfahrzeughalters zwar nicht für jedermann aus allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist, dass aber bei Kenntnis der Person und deren Anschrift die sichtbaren Daten des von dieser Person benutzten Kraftfahrzeuges unschwer ermittelt werden können.

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die persönlichen Daten des Antragstellers wie zum Beispiel vollständige Adresse seines Kanzleisitzes, Lebenslauf des Antragstellers und ähnliches ausgeprägt u. a. vom Antragsteller selbst im Internet für jedermann zugänglich veröffentlicht sind. Hinzu kommt, dass das vom Antragsteller gefahrene Kraftfahrzeug, jedenfalls wenn es in der Straße seines Kanzleisitzes abgestellt ist, ihm unschwer zugeordnet werden kann.

Liegen demnach die Merkmale, unter anderen das Kraftfahrzeugkennzeichen, die die Zuordnung eines individuellen Kraftfahrzeuges zum Antragsteller ermöglichen, praktisch offen zu Tage, hat der Antragsgegner durch seinen Beitrag im Internet nicht rechtswidrig in das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.

Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Veröffentlichung gerade des Kfz-Kennzeichens erkennbar darauf abzielte, dem Antragssteller hierdurch zu schädigen, oder wenn ein Informationsinteresse der Teilnehmer an dem Internetforum von vornherein gänzlich ausscheiden würden. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen. In dem Internetforum wurde die Frage behandelt, ob der Antragsteller als Rechtsanwalt unter anderem Akten im Innenraum seines Kraftfahrzeuges liegen lasse.“

Automatisierte Erfassung von Autokennzeichen

Die Sache sieht jedoch anders aus, wenn die Polizeibehörde Kennzeichen automatisiert erfasst und speichert. Hier nahm das BVerfG eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts an (BVerfG, MMR 2008, 308). Die Entscheidung ist jedoch darauf zurück zu führen, dass hier die Polizeibehörde gehandelt hat, die im Gegensatz zur Privatperson anhand des Kennzeichens den Halter unproblematisch ermitteln kann und ihn somit ausspähen könnte. Die Leitsätze zu dieser lesenswerten Entscheidung lauten:

„1. Eine automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich nicht unverzüglich erfolgt und das Kennzeichennicht ohne weitere Auswertung sofort und spurenlos gelöscht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein.

2. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richten sich nach dem Gewicht der Beeinträchtigung, das insb. von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der Verwertung der Daten beeinflusst wird.

3. Die bloße Benennung des Zwecks, das Kfz-Kennzeichen mit einem gesetzlich nicht näher definierten Fahndungsbestand abzugleichen, genügt den Anforderungen an die Normenbestimmtheit nicht.

4. Die automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.e.S. ist i.Ü. nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kfz-Kennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Die stichprobenhafte Durchführung einer solchen Maßnahme kann ggf. zu Eingriffen von lediglich geringerer Intensität zulässig sein.“

Es kommt darauf an…

Zur Beantwortung der Frage, ob man Bilder mit erkennbarem Autokennzeichen veröffentlichen und verbreiten darf, ist eine Entscheidung im Einzelfall unumgänglich und sollte im Zweifel von einem Rechtsanwalt beantwortet werden.

Aspekte, die eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung begründen können (aber nicht in jedem Fall müssen):

  • Im Hintergrund des Bildes ist auch die Hausnummer und der Name des Halters zu erkennen.
  • Mit der Veröffentlichung geht ein Aufruf zur Schädigung einher.
  • Die Erfassung und Speicherung der Kennzeichen erfolgt automatisiert z. B. durch die Polizei.

(Bild: © by-studio – Fotolia.com)

81 Gedanken zu „Fotografieren und Veröffentlichen von Autokennzeichen – was ist erlaubt?“

  1. Hallo,

    wie sieht es aus wenn eine sehr bekannte Zeitschrift das Bild meines Kennzeichens trotz persönlichem Hinweis es nicht zu tun, veröffentlicht? Zwar geht es nicht um mein Auto in diesem Artikel, doch man sieht es trotzdem direkt auf der Titelseite. Und Privat bekomme ich Probleme wenn bestimmte Personen erfahren dass es dort steht. Also ich war an Ort und Stelle als gerade diese Zeitung Bilder gemacht hat und gedreht hat. Und habe deutlich hingewiesen dass mein Kennzeichen nicht aufgenommen werden soll. Am nächsten Tag sah ich es direkt auf der Titelseite.

    Grüße Robert

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  2. Sehr geehrter Herr Abdiu,

    bei dem geschilderte Fall kommt es stark auf die Umstände des Einzelfalls an, so dass ich empfehle, dass Sie sich damit direkt bei uns in der Kanzlei unter Tel.: 0228 – 387 560 200 oder über info@tw-law.de melden. Gerne könne wir die Angelegenheit dann einmal besprechen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  3. Guten Abend,
    Ich habe auch eine Frage zu dem Thema.
    Darf man in sozialen Netzwerken einfach so ohne Einwilligung das Nummernschild von einem Auto reinstellen mit der Beschuldigung, ich zittere: „.. und seine 2 Fluchthelfer im grünen Golf 4..“ obwohl das eine mit dem anderen nichts zutun hat..
    Geht das nicht sogar mit unter § 187 Verleumdung?
    Wenn derjenige der das Bild reinstellt hat auf Aufforderungen nicht reagiert, das Bild mit dem DEUTLICH sichtbaren kfz- Nummerschild zu entfernen und es sich weiter im Netzwerk verbreitet.

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  4. Hallo Diama.Na,

    grundsätzlich kann eine solche Veröffentlichung unwirksam sein. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Kraftfahrzeugkennzeichen um keine sogenannte sensible Information handelt, deren Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit zum Schutze des Kraftfahrzeughalters generell geboten ist. Im Einzelfall kann dies natürlich auch anders gewertet werden, insbesondere z. B. wenn mit der Veröffentlichung ein Aufruf zur Schädigung einher geht.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  5. Guten Tag,

    ich möchte wissen, ob Jemand auf die fremde Personen, Fahrerflucht und auf das Auto-Nummernschild per Handy am Parkplatz fotografiert für das Amtsgericht als Bilderbeweis hat.

    Ist das erlaubt oder nicht erlaubt?? Laut Verstoß gegen Datenschutzgesetz!

    Mit freundlichen Grüßen
    Merten Adrian

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  6. Guten Abend,

    darf man filmen, wenn man weiß, dass man gleich wieder Opfer einer Beleidigung wird?

    Fall: 2 x in der Woche wird die Straße gereinigt. Nun meint einer der Fahrer ganz witzig zu sein und fährt jedes mal mit erhobenen Mittelfinger an einem vorbei.

    Darf man das filmen und der Polizei zur Verfügung stellen bzw. dem Arbeitgeber oder macht man sich selber strafbar?

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  7. Hallo Herr Keienburg,

    die Frage danach, ob eine solche Aufnahme Persönlichkeitsrechte verletzt und ob sie im Rahmen eines Strafverfahrens als Beweismittel zulässig sind, muss zunächst getrennt voneinander betrachtet werden.

    Die Rechtsprechung bei der Verwertung der Aufnahmen ist nicht einheitlich, jedoch wird wohl überwiegend davon ausgegangen, dass allein der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte noch kein Beweisverwertungsverbot rechtfertigt (z. B. Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 08.05.2015 – Az. 18 C 8938/14). Jede weitere Verwertung der Bilder dürfte ohne Einwilligung jedoch wohl unzulässig sein.

    Näheres zu der Thematik u.a. auch hier:
    https://www.rechtambild.de/2015/11/dash-cam-aufzeichnungen-als-beweismittel-zulaessig/
    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  8. Guten Tag,

    ich berichte über Oldtimerevents und fotografiere auch die Fahrzeuge der Teilnehmer. Gleichzeitig mache ich für den Veranstalter Pressearbeit UND Werbung (Flyer, Homepage). Ist es in diesen Fällen notwendig, Nummernschilder unkenntlich zu machen?4
    Beste Grüße
    Stefan Dangel

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  9. Hallo,
    ich habe einen Falschparker auf dem Firmenparkplatz fotografiert (Kennzeichen ist sichtbar auf dem Foto) und es dann im INTRANET meiner Firma hochgeladen. Er hat sich daraufhin telefonisch bei mir gemeldet und mir gedroht, er werde rechtlich prüfen lassen, ob ich das Bild seines Wagens mit sichtbarem Kennzeichen hochladen durfte…
    Können Sie mir da Auskunft geben ob er Im Recht ist?

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