Betrachten von Webseiten keine Urheberrechtsverletzung – Streaming legal?

Auswirkungen könnte die Entscheidung des EuGH insbesondere auf die Rechtslage hinsichtlich des „Streaming“ haben. Doch zunächst zur Entscheidung im Einzelnen:

Einschlägiges Unionsrecht

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG sieht vor, dass der Inhaber eines Urheberrechts jeder Vervielfältigung seines geschützten Werks zustimmen muss.

Von diesem Recht können nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie unter der Voraussetzung, dass die Vervielfältig nur vorläufig, flüchtig oder begleitend ist und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellt (u.a.) Ausnahmen gemacht werden – sofern die normale Verwertung des Werks nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht verletzt werden (Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie).

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Die Public Relations Consultants Association Ltd (PRCA), eine Organisation aus dem Bereich der Öffentlichkeitsarbeit, hatte den Medienbeobachtungsdienst Meltwater in Anspruch genommen. Dieser erstellt Berichte über die Beobachtung von Online-Artikeln.

Die Newspaper Licensing Agency Ltd u. a (NLA), eine Verwertungsgesellschaft für britische Zeitschriften, war der Ansicht, dass Meltwater und deren Kunden für die Betrachtung von Internetseiten die Zustimmung der Urheberrechtsinhaber einholen müssen. Das Betrachten der Webseiten setze voraus, dass Kopien auf dem Computerbildschirm des Nutzers und Kopien im „Cache“ der Festplatte erstellt würden. Diese Kopien stellen „Vervielfältigungen“ i.S.d. Art. 2 der Richtlinie dar, die nicht von der Ausnahme des Art. 5 Abs. 1 erfasst würden.

Der Supreme Court, als oberstes britisches Gericht, beschloss, dem Europäischen Gerichtshof den Fall zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen.

EuGH: Betrachten von Webseiten keine Urheberrechtsverletzung

Nach Ansicht des EuGH (Urteil vom 5. Juni 2014, Az.: C-360/13) genügen die von einem Endnutzer bei der Betrachtung einer Webseite erstellten Bildschirm- und Cachekopien sowohl den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, als auch den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie. Sie können daher ohne Zustimmung der Urheber erstellt werden.

Zur Erfüllung der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Voraussetzungen:

Die Bildschirmkopien genügen dem Merkmal der Vorläufigkeit, da sie gelöscht würden, sobald der Nutzer die Internetseite verlässt. Auch die Cachekopien würden gewöhnlich automatisch nach einer gewissen Zeit, abhängig von der Kapazität und der Häufigkeit der Internetnutzung, durch andere Inhalte ersetzt, sodass sie vorläufigen Charakter hätten.

Die betreffenden Bildschirm- und Cachekopien würden auch einen wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen, weil sie vollständig i.R.d. Durchführung eines technischen Verfahrens vorgenommen werden und notwendig sind, da dieses technische Verfahren ohne sie nicht einwandfrei und effizient funktionieren könnte.

Die Kopien seien zudem flüchtig bzw. begleitend i.S.d. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie.

Da die Bildschirmkopien automatisch gelöscht würden, sobald der Internetnutzer die Internetseite verlässt, sei die Lebensdauer der Bildschirmkopien auf das für das einwandfreie Funktionieren des für die Betrachtung der betreffenden Seite angewandten technischen Verfahrens Erforderliche beschränkt. Demzufolge seien die Kopien als „flüchtig“ einzustufen.

Was die Cachekopien angeht, würden diese im Unterschied zu den Bildschirmkopien nicht gelöscht, wenn der Nutzer das für die Betrachtung der betreffenden Internetseite angewandte Verfahren beendet, da sie im Cache für eine mögliche spätere Betrachtung gespeichert würden. Die Kopien bräuchten jedoch nicht als flüchtig eingestuft zu werden, wenn sie i.R.d. technischen Verfahrens von begleitender Art sind. Das Verfahren bestimme, für welchen Zweck die Kopien erstellt und verwendet würden. Zudem könnten die Cachekopien nicht außerhalb des Verfahrens erstellt werden. Daraus folge, dass die Kopien weder eigenständig sind noch einem eigenständigen Zweck dienen und daher als „begleitend“ einzustufen seien.

Zur Erfüllung der in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Voraussetzungen:

Die Kopien würden die berechtigten Interessen der betroffenen Urheber nicht ungebührlich beeinträchtigen, obwohl sie den Internetnutzern den Zugang zu den auf den Internetseiten dargestellten Werken grundsätzlich ohne Zustimmung der Urheberrechtsinhaber erlauben. Da die Herausgeber der Webseiten bereits die Zustimmung der Urheber für die Veröffentlichung ihrer Werke eingeholt hätten, wäre es nicht gerechtfertigt, von den Nutzern zu verlangen, dass sie eine weitere Zustimmung einholen, um in den Genuss derselben, vom betreffenden Urheberrechtsinhaber bereits genehmigten Wiedergabe gelangen zu können.

Zudem würde die Erstellung der Bildschirm- und der Cachekopien auch nicht die normale Verwertung der Werke beeinträchtigen.

Auswirkungen auf das Streaming

Die Rechtslage des Streamings stellt eine juristische „Grauzone“ dar. Das Urteil des EuGH könnte einen Schritt auf den Weg in die Legalität bedeuten. Durch die Entscheidung hat der EuGH klargestellt, dass das bloße flüchtige Anschauen von geschützten Werken im Internet keinen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt. Dies kann grundsätzlich ebenso auf das Streaming übertragen werden: Auch dort werden die Daten nur zwischengespeichert, ohne dass sie dauerhaft heruntergeladen werden. Durch das Anschauen von Filmen oder Serien dürfte somit ebenfalls nur eine flüchtige Kopie i.S.d. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie erstellt werden.

Darüber hinaus müssten hinsichtlich des Streamings jedoch auch die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie erfüllt sind. Der EuGH stellt ebenfalls klar dass eine Ausnahme nur unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Urhebers rechtmäßig ist und wenn die normale Verwertung nicht beeinträchtigt wird. Dies dürfte beim Streaming jedoch dann fraglich sein, wenn die Veröffentlichung des Werkes nicht auf legaler Weise erfolgt ist.

1 Gedanke zu „Betrachten von Webseiten keine Urheberrechtsverletzung – Streaming legal?“

  1. Die Rechtslage des Streamings würde ich nach heutigem Stand der Dinge nicht mehr als eine juristische „Grauzone“ bezeichnen.
    §44a – das Pendant im dt. UrhG zu Art. 5 Abs. 1 der EU-Richtlinie – knüpft anders als z. B. § 53 UrhG, bei dem es u.a. um Privatkopien aus dubiosen Quellen geht, nicht an die Legalität der Quelle, sondern an die Legalität der Nutzung an. Der reine Konsum auch eines illegal veröffentlichten Films ist erlaubt (vgl. z. B. „Nutzung von Streaming-Portalen – Urheberrechtliche Fragen am Beispiel von Redtube85“ von Peter und Sebastian Hilgert in MMR Heft 2/14.), so wie auch das Lesen eines illegal kopierten Buches nicht gegen Urheberrechte verstößt.
    § 44a erlaubt außer dem reinen Betrachten, das wie das leise Lesen eines Buches ohnehin keine urheberrechtsrelevante Handlung ist, auch das kurzfristige (flüchtige), technisch erforderliche Abspeichern des Films. Er legalisiert damit die Herstellung einer Vervielfältigung, die unter den dort aufgeführten Voraussetzungen auch ohne Erlaubnis des Urhebers vorgenommen werden darf. Der Nutzer wird in eine Lage versetzt, als hätte er gar keine Kopie gemacht. Da ist es egal, ob die Kopie aus legaler oder illegaler Quelle stammt.
    Mit Systemen, die schnell und ohne Zwischenspeicherung auf das Internet zugreifen, wäre das Betrachten eines Films sowieso ohne Ausnahmeregelung im Urheberrecht erlaubt.
    MfG
    Johannes

    Antworten

Schreibe einen Kommentar