VG Meiningen: Fotoaufnahme zum Zwecke der Beweissicherung für eine Strafanzeige zulässig

Leitsätze der Redaktion:

  1. Strafbar ist es, ohne Einwilligung des Abgebildeten Bildnisse zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Das setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Lichtbilder entgegen den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes unter Missachtung des Rechts der abgebildeten Person am eigenen Bild auch veröffentlicht werden. Es reicht nicht aus, dass generell solche Aufnahmen (hier: von Polizeibeamten) häufig im Internet veröffentlicht werden.
  2. Zur Schau Stellens bedeutet „etwas den Blicken Anderer aussetzen, von Anderen betrachten lassen“ oder „der Betrachtung durch Andere aussetzen“. Dabei genügt es, dass der Betrachter des Bildes die Möglichkeit hatte es wahrzunehmen, da der Begriff auf den Vorgang des Sichtbarmachens abstellt.
  3. Verbreitung bedeutet eine einer Vielzahl von Menschen unmittelbar zugängliche Weitergabe. Typische Synonyme sind Bekanntmachungen, Weiterleitung, Verteilung, Weiterverbreitung und ähnliches. 
  4. Die Weitergabe eines Bildes an eine einzelne Person zum Zwecke der Beweissicherung für eine Strafanzeige kann unter keine der Alternativen eines Verbots subsumiert werden.
  5. Im Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind die Vorschriften der §§ 22 f. KUG für ihren Geltungsbereich lex specialis. Soweit es um die Verletzung des Rechts am eigenen Bild als besondere rechtliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, scheidet ein Rückgriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus.

VG Meiningen
Im Namens des Volkes
Urteil

Veröffentlicht am: 13.03.2013
Aktenzeichen: 2 K 373/11 Me

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die von Beamten des Beklagten in E am 18.06.2011 gegenüber dem Kläger angeordnete unmittelbare Löschung von Fotos auf der Digitalkamera des Klägers sowie die durchgeführte Personalienfeststellung des Klägers rechtswidrig war.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger fertigte am 18. 6. 2011 zum Ende einer angemeldeten Protestdemonstration gegen den Burschentag der Deutschen Burschenschaft in E. mit seiner Digitalkamera Fotos einer polizeilichen Maßnahme, bei der nach seinen Angaben durch Polizeibeamte mittels erheblicher körperlicher Gewalt eine weibliche Person in einen dunklen Hauseingang verbracht worden sei. Er habe sicherstellen wollen, dass Beweise vorlägen, wenn die betroffene Person eine Strafanzeige gegen die Polizeibeamten stellen wolle. Er habe mit einem Foto die Gesamtsituation aufgenommen. Die eingesetzten Polizeibeamten hätten den Kläger als Fotografen bemerkt, ihn gepackt und gezwungen, das Foto von der Digitalkamera zu löschen. Anschließend sei er gezwungen worden, den Polizeibeamten weitere am 18.06.2011 in E. gefertigte Fotos zu zeigen. Bei jedem Foto, bei welchem Polizeibeamte der BFE E. zu erkennen gewesen seien, sei der Kläger abermals gezwungen worden, die Fotos per Hand zu löschen. Sodann sei der Kläger zur Angabe seiner Personalien aufgefordert worden, die er, weil eingeschüchtert, ohne Widerstand angegeben habe.

Mit Klage vom 24.06.2011 begehrte der Kläger festzustellen, dass die von Beamten des Beklagten in E. am 18. 6. 2011 ihm gegenüber angeordnete unmittelbare Löschung von Fotos auf der Digitalkamera des Klägers sowie die anschließend durchgeführte Personalienfeststellung des Kläger rechtswidrig waren.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung und berief sich hinsichtlich der Anordnung der Löschung von Fotos auf der Digitalkamera auf § 12 I ThürPAG, wonach die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen könne, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht §§ 13 bis 17 ThürPAG die Befugnisse der Polizei besonders regele. Im vorliegenden Fall sei es um die subjektiven Rechte und Rechtsgüter der vom Kläger fotografierten Polizeibeamten gegangen. Gemäß § 14 I Nr. 1 ThürPAG könne die Polizei zudem die Identität einer Person zur Abwehr einer Gefahr feststellen. Die Eingriffe seien erforderlich gewesen, um den störungsfreien Verlauf der Versammlung gewährleisten zu können.

Das VG stellte fest, dass die von Beamten des Bekl. in E. am 18.06.2011 gegenüber dem Kläger angeordnete unmittelbare Löschung von Fotos auf der Digitalkamera des Kläger sowie die durchgeführte Personalienfeststellung des Kläger rechtswidrig war.

Auszug aus den Gründen

1. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGOanalog. Allerdings wird die Zulässigkeit einer solchen Klageart für Verwaltungsakte, die sich schon vor Klageerhebung erledigt haben, teilweise bestritten und die Auffassung vertreten, es läge eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO vor (zum heute noch aktuellen Streitstand vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999 – 6 C 7.98). Dies kann, ebenso wie in der zitierten Entscheidung des BVerwG, vorliegend aber offenbleiben, da […] die Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses nach § 43 I VwGO ebenso gegeben sind wie die Voraussetzungen des § 113 I VwGO (berechtigtes Interesse).

1.1. Der Kläger begehrt zunächst die Feststellung, dass die Anordnung, Bilder von seiner Digitalkamera löschen zu müssen, rechtswidrig sei.

Tatsächlich handelte es sich entsprechend der ursprünglichen umfangreichen Argumentation des Beklagten um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 ThürVwVfG.

Nicht zutreffend ist hingegen die Auffassung des Beklagten in seinen späteren Schriftsätzen, es liege deshalb kein Verwaltungsakt vor, weil der Kläger die Bilder freiwillig gelöscht habe.

Das ergibt sich schon aus dem Ablauf der Geschehnisse, wie sie der Zeuge B. in seiner Sachverhaltsschilderung vom 22. 7. 2011 […] abgegeben hat und die er in wesentlichen Zügen auch bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2012 wiederholt hat. Danach hat der Kläger, der schon zuvor auf die Strafbarkeit der Veröffentlichung von sog. Portraitaufnahmen hingewiesen worden war, während einer Polizeimaßnahme in einem Hausflur von außen in diesen hinein fotografiert. Der Zeuge B. rief ihn daraufhin zu sich. Dem leistete der Kl. aber keine Folge, sondern rannte durch einen Hinterhof zur G. Straße. Der Zeuge B. und sein Kollege G. liefen hinter ihm her, hielten ihn fest und brachten ihn in den Hauseingang. Der Kläger wurde dann gefragt, was er für Fotos gemacht habe und zeigte die letzten Fotos auf seiner Kamera vor. Darunter befanden sich sog. Portraitaufnahmen des Zeugen. Der Kläger fragte den Zeugen, ob er diese Fotos löschen solle, was er bestätigte. Daraufhin habe der Kläger noch ca. 25 weitere Fotos gezeigt, unter denen auch acht bis zehn (laut „Sachverhaltsschilderung”) bzw. fünf (laut Zeugenvernehmung) Portraitaufnahmen von Polizeibeamten zu sehen waren. Bei jedem dieser Fotos fragte der Kläger den Zeugen, ob er das Foto löschen solle. Der Zeuge habe dies bestätigt und die Portraitaufnahmen der anderen Polizeibeamten löschen lassen. Die Kammer berücksichtigt auch, dass der Polizeirat K, bei der Versammlung Abschnittsleiter Raumschutz/Zugriff in seinem dem Beklagten vorgelegten Schreiben vom 25.07.2011 an die Polizeidirektion G. von einer „Anordnung zur Löschung […] auf Grundlage des § 12 I ThürPAG” spricht.

Bei diesem Geschehensablauf hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Zeuge B. durch eine Anordnung im Einzelfall die Löschung bestimmter Bilder verfügt hat. Er hat den Kläger über Strafbarkeit der Veröffentlichung von Fotos belehrt, hat nach Bildern gefragt, um sich diese zeigen zu lassen und für jedes Bild auf Frage des Kläger die Löschung verlangt. Zweifellos hat der Kläger dann dieser Anordnung jeweils freiwillig Folge geleistet, von einer freiwilligen Löschung der Bilder von sich aus kann jedoch keine Rede sein. Das ganze geschah auch nicht im Rahmen einer einfachen Gesprächssituation, sondern nachdem der Kläger wegen der Fertigung eines Fotos von den Polizeibeamten verfolgt und in den Hausflur verbracht worden war.

Liegt aber schon nach der Schilderung des Bekl. und des Zeugen ein Verwaltungsakt vor, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger die Ereignisse anders schildert, insbesondere macht er geltend, er habe nicht gefragt, ob er die Bilder löschen solle, sondern er sei ohne eine solche Frage zur Löschung aufgefordert worden.

Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger die Bilder nicht freiwillig gelöscht hat, d. h. von sich aus ohne Aufforderung durch die Polizei, sondern nur einem Verwaltungsakt freiwillig sofort Folge geleistet hat, sodass es keiner Vollstreckungsmaßnahmen bedurfte.

1.2. Der Verwaltungsakt, die Bilder zu löschen, ist ebenso erledigt wie die Anordnung der Personalienfeststellung. Beide sind mit der Anordnung sofort vollzogen worden.

Allerdings hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei gelungen, insgesamt fünf Bilder auf der SIM-Karte seiner Digitalkamera zu rekonstruieren. Dies ändert nichts an der Erledigung des Verwaltungsakts, da der angeordnete Löschvorgang durchgeführt wurde, auch wenn er teilweise rückgängig gemacht werden konnte. Mit der Löschung auf der SIM-Karte ist das erledigende Ereignis eingetreten.

1.3. Das Feststellungsinteresse des Klägers i. S. d. § 43 I VwGO bzw. das berechtigte Interesse i. S. v. § 113 I 4 VwGO ist gegeben, da Wiederholungsgefahr besteht. Der Beklagte hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er die Löschung der Bilder für rechtmäßig hält. Die Gefahr, dass es einer zukünftigen vergleichbaren Situation aus den gleichen Gründen wieder zu einer Löschungsanordnung und Personalienfeststellung kommt, liegt damit nahe. Damit ist das Interesse des Klägers an einer Rechtswidrigkeitsfeststellung im Hinblick auf die hier getroffene Maßnahme auch nach deren Erledigung weiterhin schutzwürdig (vgl. BVerwG, a. a. O.). Auf das Rehabilitationsinteresse, auf das der Kläger verwiesen hat, kommt es nicht an.

2. Die somit zulässige Klage ist auch begründet.

2.1. Die Anordnung der Löschung der Bilder war rechtswidrig. Insbesondere konnte sie nicht auf § 12 IThürPAG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Insbesondere kann eine Maßnahme i. S. dieses Abs. 1 getroffen werden, wenn sie notwendig ist, um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu verhüten oder zu unterbinden, durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit der Person oder die Sachen oder Tiere, deren Erhaltung öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (§ 12 II 1 ThürPAG).

Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i. S. d. § 12 I ThürPAG kann vorliegend nicht erkannt werden. Der Bekl. beruft sich darauf, dass die Gefahr einer Straftat nach §§ 222333 KUG habe verhindert werden müssen. Strafbar ist es, soweit vorliegend einschlägig, nach diesen Vorschriften, ohne Einwilligung des Abgebildeten Bildnisse zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Das BVerwG (a. a. O.) führt dazu aus: „Nach einer in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte vertretenen Auffassung … ist das Filmen und Fotografieren polizeilicher Einsätze grundsätzlich zulässig. Denn die §§ 2223 KUG erfassen zusammen mit der Strafvorschrift des § 33 KUG lediglich ein Verbreiten und öffentliches Zurschaustellen, aber – auch im Hinblick auf das strafrechtlich geltende Analogieverbot – nicht das Herstellen von Abbildungen … Hiernach ist davon auszugehen, dass im Sinne von §§ 2223 KUG unzulässige Lichtbilder nicht auch stets verbreitet werden. Eine Beschlagnahme zum Schutz einzelner Personen kann danach nur dann gerechtfertigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Lichtbilder entgegen den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes unter Missachtung des Rechts der Polizeibeamten und/oder Dritter am eigenen Bild auch veröffentlicht werden”.

Ähnlich äußert sich auch der VGH Mannheim im Urt. v. 10.07.2000 (1 S 2239/99). Konkrete Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Veröffentlichung der Bilder durch den Kläger liegen aber nicht vor. Der Kläger hat in der Klageschrift geltend gemacht, Ziel der von ihm vom Zeugen gefertigten Bilder sei es gewesen, die Bilder der von der Polizeimaßnahme getroffenen Frau zur Untermauerung einer möglichen Strafanzeige zur Verfügung zu stellen. Das ist nicht widerlegt. Irgendwelche Hinweise auf andere Absichten des Kläger sind nicht erkennbar. Die Behauptung des Beklagten, die Absicht des Kläger, die Bilder der betroffenen Person zur Untermauerung einer möglichen Strafanzeige zur Verfügung zu stellen belege, dass „beim Kläger die Vermutung zur Rechtstreue nicht gegeben” sei, kann nicht nachvollzogen werden. In der Tat wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass unter bestimmten Umständen unterstellt werden könnte, dass von Pressefotografen gefertigte Aufnahmen auch veröffentlicht werden (vgl. VGH Mannheim, a. a. O.). Das gilt aber nicht für private Fotografen. Es reicht nicht aus, dass generell solche Aufnahmen von Polizeibeamten häufig im Internet veröffentlicht werden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte geltend gemacht, schon mit der Weitergabe eines solchen Bildes an diese Frau hätte ein Verbreiten i. S. d. § 22 KUG gelegen. Dies trifft nicht zu. Die Vorschrift enthält zwei Alternativen: Verbreiten und Zurschaustellen. Diese müssen voneinander abgegrenzt werden. Der Begriff des Zurschaustellens bedeutet nach allgemeinen Verständnis „etwas den Blicken anderer aussetzen, von anderen betrachten lassen” oder „der Betrachtung durch andere aussetzen”. Dabei genügt es, dass der Betrachter des Bildes die Möglichkeit hatte, es wahrzunehmen, da der Begriff auf den Vorgang des Sichtbarmachens abstellt (vgl. BerlVerfGH, Beschl. v. 7.11.2006 – 56/05). Typisches Zurschaustellen ist etwa die Plakatierung oder Einstellung auf Internet-Seiten. Im Gegensatz dazu bedeutet Verbreitung eine einer Vielzahl von Menschen unmittelbar zugängliche Weitergabe. Typische Synonyme sind Bekanntmachungen, Weiterleitung, Verteilung, Weiterverbreitung und Ähnliches. Verbreitung erfolgt hauptsächlich durch Presse, andere Druckerzeugnisse wie Flugblätter, E-Mail. Die Weitergabe eines Bildes an eine einzelne Person zum Zwecke der Beweissicherung für eine Strafanzeige kann unter keine der Alternativen subsumiert werden. Zu Recht hat der Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass bei einer derart extensiven Auslegung sogar die Übergabe eines Fotos als Beweismittel gegen den Willen des Abgebildeten an Strafverfolgungsbehörden eine unzulässige „Verbreitung” darstellt.

Schließlich trifft auch der Einwand des Bekl., Maßnahmen nach § 12 I ThürPAG seien auch zulässig, um das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Polizeibeamten zu schützen, nicht zu. Im Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind die Vorschriften der §§ 22 f. KUG für ihren Geltungsbereich lex specialis. Soweit es um die Verletzung des Rechts am eigenen Bild als besondere rechtliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht, scheidet ein Rückgriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.08.2010 – 1 S 2266/09). Lediglich in außergewöhnlichen Einzelfällen kann es danach in Betracht kommen, dass bereits allein das Fotografieren ein spezifischer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Polizeibeamten darstellt. Dafür ist hier aber, ähnlich wie im Fall des VGH Mannheim, nichts ersichtlich. Im Übrigen wäre zu beachten, dass der Schutz privater Rechte der Polizei nach § 2 II ThürPAG nur ausnahmsweise unterliegt.

Da eine andere Rechtsgrundlage für die Anordnung gegenüber dem Kläger, bestimmte Aufnahmen von seiner Digitalkamera zu löschen, nicht ersichtlich ist, war antragsgemäß die Rechtswidrigkeit des Vorgehens festzustellen.

2.2. Das Gleiche gilt auch für die Feststellung der Personalien des Kläger Eine Gefahr i. S. v. § 14 I Nr. 1 ThürPAG lag – wie ausgeführt – nicht vor. Auf diese Vorschrift hat sich aber der Beklagte zur Begründung der Anordnung berufen. Andere Gründe für eine Feststellung der Personalien des Kläger sind nicht ersichtlich.

3 Gedanken zu „VG Meiningen: Fotoaufnahme zum Zwecke der Beweissicherung für eine Strafanzeige zulässig“

  1. Soso, die Fotos waren auf der SIM-Karte der Kamera – ich vermute mal dass soll entweder SD-Karte oder allgemein Speicherkarte sein? Selbst ein Handy speichert seine Fotos nicht auf einer SIM (da wär auch gar kein Platz dafür).

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  2. Guten Tag,
    zur Beweissicherung ist es doch grundsätzlich zulässig. Ich meine wenn damit ein Sachverhalt aufgeklärt wird. Es besteht ja nun mal ein Notwendigkeit. Zum Glück war ich noch nie in so einem Fall verwickelt wo sich solch eine Fragen stellen musste.

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  3. Ich beschäftige mich zur Zeit mit dem Thema Beweissicherungsgutachten. Vielen Dank für den super Artikel bezüglich dieses Themas. Er hat mich sehr zum nachdenken gebracht.

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